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Wie können wir eine Gefährdungsbeurteilung für Schwerhörige in einem Produktionsbetrieb durchführen?

KomNet Dialog 43644

Stand: 11.03.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Wie können wir eine Gefährdungsbeurteilung für Schwerhörige in einem Produktionsbetrieb durchführen? Wo könnten wir Vorlagen finden?

Antwort:

Für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen können die von der BAuA zur Verfügung gestellten Prozessschritte zur Orientierung herangezogen werden (https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Grundlagenwissen/Prozessschritte-der-Gefaehrdungsbeurteilung/Prozessschritte-der-Gefaehrdungsbeurteilung_node.html).


Eine auf die Belange behinderter Menschen zugeschnittene Gefährdungsbeurteilung wird mit der "Inkludierten Gefährdungsbeurteilung" angeboten.


Die Gefährdungsbeurteilung sollte barrierefrei gestaltet sein, z. B. im Hinblick auf Schlussfolgerungen zur Verhaltensprävention aus der Gefährdungsbeurteilung: "Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Gesundheitsgefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Auch hierbei hat er die besonderen Belange der Beschäftigten mit Behinderung in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies kann er zum Beispiel bei kognitiv eingeschränkten Beschäftigten durch bebilderte oder in einfacher Sprache gehaltene Arbeitsschutzanweisungen oder bei gehörlosen Beschäftigten zum Beispiel durch Unterweisungen in Gebärdensprache erreichen." (Quelle: DGUV-Information 215-111 "Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil 1: Grundlagen", S. 26)


Auch bei Schlussfolgerungen zur Verhältnisprävention gelten die Grundsätze der Barrierefreiheit: "Bei einer barrierefreien Gestaltung von Gebäuden ist die Umsetzung des Zwei-Sinne-Prinzips konsequent einzuhalten. So müssen Alarmierungen zum Beispiel sowohl hör- als auch sichtbar erfolgen. Da Gehörlose und schwerhörige Menschen akustische Alarmsignale nicht wahrnehmen können, muss die Alarmierung auch optisch, z. B. durch Alarmlichter, wahrnehmbar sein." (Quelle: DGUV-Information 215-111 Barrierefreie Arbeitsgestaltung - Teil 1: Grundlagen, S. 63)


Hinweise zur Druchführung von Gefährdungsbeurteilungen liefern u. a. die AnsprechpartnerInnen der zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese können hierzu direkt beraten, insbesondere mit Blick auf vulnerable Beschäftigtengruppen. Weitere Hinweise liefern aber auch Leitfäden oder softwarebasierte Möglichkeiten zur Durchführung, wie z. B. hier: https://www.vbg.de/SharedDocs/Medien-Center/DE/Broschuere/Branchen/OePNV_und_Bahnen/Gefaehrdungsbeurteilung_so_gehts.pdf?__blob=publicationFile&v=9