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Ist es erlaubt eine Toilette für behinderte Beschäftigte abschließbar zu gestalten, so dass diese nicht mehr von nicht behinderten Beschäftigten genutzt werden kann?

KomNet Dialog 29621

Stand: 28.06.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

In unserem Amt (Bundesbehörde) gibt es auf jedem Stockwerk eine Behindertentoilette. In einem Stockwerk hat sich nun eine behinderte Mitarbeiterin beschwert, dass immer wieder nicht behinderte Menschen das WC benutzen. Eine Gespräch mit den Kollegen hat keine Besserung ergeben, da der Weg zu besagtem WC kürzer ist. Nun die Frage ob es erlaubt ist, dass man dieses WC abschließbar gestaltet, so dass nur betroffene Menschen einen Schlüssel erhalten und wie sehen die technische Möglichkeit dazu aus. Es müsste von außen ein Schließzylinder sein und von innen nur eine Verriegelung, die im Notfall geöffnet werden kann. Gibt es da Vorgaben und/oder Beispiele wie solche Probleme technisch umgesetzt werden.

Antwort:

Für die Bundesverwaltung ist das Arbeitsschutzgesetz mit den dazu erlassenen Verordnungen gültig. Für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichen Dienstes des Bundes kann bestimmt werden, dass Vorschriften ganz oder teilweise nicht angewendet werden (§ 20 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG).

Diese Antwort berücksichtigt diese Ausnahmen nicht.


Vorschriften zum barrierefreien Bauen und Einrichten einer Arbeitsstätte gibt es im Baurecht und im Arbeitsschutzrecht in der Arbeitsstättenverordnung/ArbStättV.

Das Baurecht regelt u.a., dass bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Diese Anforderungen gelten u.a. in Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude. Die DIN 18040 Teil 1 Barrierefreies Bauen enthält die bauaufsichtlich eingeführten technischen Baubestimmungen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Bauämtern.


Das Arbeitsschutzrecht regelt im § 3a Abs. 2 der Arbeitsstättenverordnung: 

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften sowie den zugehörigen Türen, Verkehrswegen, Fluchtwegen, Notausgängen, Treppen und Orientierungssystemen, die von den Beschäftigten mit Behinderungen benutzt werden.

In der Technischen Regel für Arbeitsstätten - Barrierefrei Gestaltung von Arbeitsstätten - ASR V3a.2 wird dies konkretisiert.

Die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. In der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte sind die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse zu ermitteln und zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denn die Beschäftigten Zugang haben müssen.


Zu Ihrer Frage:

Die Behinderten-Toiletten können abschließbar gestaltet werden, wenn in der Gefährdungsbeurteilung ermittelt worden ist, dass alle Menschen mit Behinderungen, die auf diese Toiletten angewiesen sind, diese barrierefrei nutzen können. Die auszuwählende Bauart bzw. Technik ist abhängig von den im Betrieb beschäftigten Menschen mit Behinderungen und ihren Erfordernissen.

Grundsätzlich sollten Behindertentoiletten jedoch dem Personenkreis vorbehalten sein, der darauf angewiesen ist. Letztlich obliegt dem Arbeitgeber die Entscheidung, ob die Behindertentoiletten auch für Nichtbehinderte zugänglich sind.


Im Anhang A1.7 zur ASR V3a.2 werden weitere Hinweise gegeben.

Die neuen DGUV Informationen 215-111 und 215-112 Barrierefreie Arbeitsgestaltung Teil I und II sind eine gute Informationsgrundlage.

Eine Internetsuche nach der DIN 18040 Teil 1 Barrierefreies Bauen, mit den Stichworten Türen oder Sanitärräume bietet beispielhafte Ergebnisse.