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Benötigt eine selbst gebaute Maschine einer Hochschule eine CE- Kennzeichnung?

KomNet Dialog 43545

Stand: 15.06.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen

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Frage:

An unserer Hochschule werden zu Forschungs-, Lehr- und Demonstrationszwecken immer wieder Maschinen, wie z.B. eine selbst aus mehreren Komponenten entwickelte und gebaute Laseranlage, selbst hergestellt und verwendet. Ist hierzu eine CE- Konformitätserklärung notwendig?

Antwort:

Nach der Maschinenrichtlinie (im weiteren MRL) Art. 1 Abs 2 Buchstabe h) sind ausgenommen;

"Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;"


Der Leitfaden der Kommission zur MRL präzisiert diesen Punkt wie folgt:

"§ 60 Maschinen für Forschungszwecke

Der Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wurde aufgenommen, da es nicht als zweckmäßig erachtet wurde, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen. der Ausschluss gilt daher nicht für Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können, oder für Maschinen, die in Labors für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke.

Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden."


Sofern die Maschinen von der MRL ausgenommen sind, ist keine Konformitätserklärung notwendig. Fallen die Maschinen jedoch in den Anwendungsbereich der MRL, gelten die in der Richtlinie genannten Regelungen. Diese schließen eine Konformitätserklärung mit ein.