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In welchen Rechtskreis fallen die Beschaffenheitsanforderungen an Forschungsmaschinen?

KomNet Dialog 19030

Stand: 13.01.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

In welchen Rechtskreis fallen die Beschaffenheitsanforderungen an Forschungsmaschinen? Während der Betrieb von der Betriebssicherheitsverordnung erfasst wird, wüßte ich gern, ob z.B. Aufbau und auch nachfolgende Änderungen vom ProdSG erfasst werden?

Antwort:

Es wird empfohlen zu prüfen, ob die 9. ProdSV i. V. m. der Maschienenrichtilinie 2006/42/EG anzuwenden ist. Hier sind zwar in § 2 Abs. 2 Nummer 8 "Maschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind" ausgenommen. Der Leitfaden der Kommission zur MRL präzisiert diesen Punkt wie folgt:

"§ 60 Maschinen für Forschungszwecke

Der Ausschluss gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe h wurde aufgenommen, da es nicht als zweckmäßig erachtet wurde, Laborausrüstungen, die eigens für die Erfordernisse bestimmter Forschungsvorhaben konstruiert und gebaut werden, den Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu unterwerfen. Der Ausschluss gilt daher nicht für Maschinen, die ständig in Labors installiert sind und für allgemeine Forschungszwecke verwendet werden können, oder für Maschinen, die in Labors für andere Zwecke als für Forschungsaufgaben installiert wurden, beispielsweise für Prüfzwecke.

Dieser Ausschluss gilt nur für Einrichtungen, die für vorübergehende Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden, also für Einrichtungen, die nach Abschluss der Forschungsarbeiten, für die sie konstruiert und gebaut wurden, nicht mehr weiterverwendet werden."

Findet diese Ausnahme in Ihrem Einzelfall keine Anwendung, gilt die 9. ProdSV und ist dementsprechend in allen Punkten anzuwenden. Sofern die Maschinen ausgenommen sind, ist zu prüfen, ob die Maschinen im "Eigenbedarf" selbst hergestellt werden, oder ob sie von anderen hergestellt werden und dann für Forschungszwecke gekauft und in Betrieb genommen werden. Es ist also zu ermitteln, ob neben der möglicherweise nicht anwendbaren 9. ProdSV andere Rechtsverordnungen (z. B. die 1. ProdSV) Anwendung finden. Finden andere Rechtsvorschriften Anwendung, gelten die dort aufgeführten Beschaffungsanforderungen.