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Wie sind ölhydraulischen Regelanlagen definiert?

KomNet Dialog 43539

Stand: 01.06.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Druckbehälter > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.1.4)

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Frage:

Druckbehälter mit Gaspolstern in Druckflüssigkeitsanlagen (Druckausgleichsbehälter/Hydraulikspeicher) in ölhydraulischen Regelanlagen sind gemäß Anh. 2 Abs. 4 Nr. 7.7 b) BetrSichV von einer regelmäßigen Prüfpflicht ausgenommen. Wie sind solche ölhydraulischen Regelanlagen definiert? Zählen Hydraulikkreisläufe in unseren Werkzeugmaschinen, in denen sich u. U. Hydraulikspeicher befinden, zu solchen ölhydraulischen Regelanlagen?

Antwort:

Druckausgleichsbehälter sind Bauteile in hydraulischen Systemen, welche die Volumenänderungen der Hydraulikflüssigkeit zwischen minimaler und maximaler Temperatur aufnehmen und so den Druck weitgehend konstant halten. Sie dienen der Druckhaltung.


In einem Hydraulikspeicher (Hydrospeicher, hydropneumatischer Speicher) wird eine Flüssigkeit unter Druck gespeichert. Beim Entladen kann hydraulische Energie abgegeben werden. Der Flüssigkeitsdruck komprimiert ein Gas oder eine Feder bzw. hebt ein Gewicht. Bei Volumenentnahme aus dem Hydraulikspeicher dehnt sich das Speichergas aus bzw. entspannt sich die Speicherfeder, wobei sich der Druck reduziert. Bei gewichtsbelasteten Speichern bleibt der Druck nahezu konstant.


Eine ölhydraulische Regelanlage liegt vor, wenn die Hydraulikflüssigkeit nicht der Kraftübertragung, sondern der Ansteuerung von z. B. Ventilen zu Regelungszwecken (gemäß DIN 19226 ist Regelung ein Vorgang, bei dem fortlaufend eine Größe [die Regelgröße] erfasst, mit einer anderen Größe [der Führungsgröße] verglichen und im Sinne einer Angleichung an die Führungsgröße beeinflusst wird. Kennzeichen für das Regeln ist der geschlossene Wirkungsablauf, bei dem die Regelgröße im Wirkungsweg des Regelkreises fortlaufend sich selbst beeinflusst) dient.

Druckausgleichsbehälter oder Hydraulikspeicher, die nicht der Regelung dienen, fallen bei Einhaltung der dort aufgeführten Kriterien unter Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 a) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) oder unter die allgemeinen Prüfpflichten des Anhangs 2 Abschnitt 4 Nr. 7 BetrSichV.


Um unter Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 b) BetrSichV zu fallen, darf ein Druckbehälter mit Gaspolster in solchen Anlagen ausschließlich als Druckausgleichsbehälter dienen. Dies ergibt sich aus der Formulierung der Vorgängerregelung in TRB 801 Nr. 4 „Druckbehälter mit Gaspolster in Druckflüssigkeitsanlagen“, dort Nr. 2.2: „Bei Ölzwischenbehältern in ölhydraulischen Regelanlagen können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.“


Druckbehälter mit Gaspolster, die nicht der Regelung, sondern der Steuerung (gemäß DIN 19226 ist die Steuerung der Vorgang in einem System, bei dem eine oder mehrere Größen als Eingangsgrößen andere Größen als Ausgangsgrößen aufgrund der dem System eigentümlichen Gesetzmäßigkeiten beeinflussen. Kennzeichen für das Steuern ist der offene Wirkungsweg.) dienen, können ggf. unter Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 7.7 a) BetrSichV fallen.


Inwieweit Hydraulikkreisläufe in Werkzeugmaschinen, in denen sich u. U. Hydraulikspeicher befinden, als ölhydraulischen Regelanlagen zu betrachten sind, muss im Einzelfall anhand o. g. Kriterien für jeden Kreislauf beurteilt werden.