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Welche arbeitsmedizische Vorsorge ist bei einer vermutlichen Asbestexposition angebracht: Angebots- oder Wunschvorsorge?

KomNet Dialog 43510

Stand: 11.10.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

Frage zur arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Asbest: Mitarbeiter eines Montageunternehmens führen keine ASI-Arbeiten gem. TRGS 519 durch und kommen auch sonst bei ihrer regulären Arbeit nicht mit Asbest in Berührung. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat allerdings eine vermutliche Asbestexposition durch ein einmaliges, unfallartiges Ereignis stattgefunden. Ob tatsächlich Asbest freigesetzt wurde, kann im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden. Welche Arbeitsmedizische Vorsorge ist hier angebracht: Angebots- oder Wunschvorsorge.

Antwort:

In der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird im Anhang Teil 1 - Tätigkeiten mit Gefahrstoffen Folgendes ausgeführt:

(1) Pflichtvorsorge bei

1. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(...)

Asbest

(...)

wenn

(...)

b) eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Gefahrstoff ein krebserzeugender oder keimzellmutagener Stoff der Kategorie 1A oder 1B oder ein krebserzeugendes oder keimzellmutagenes Gemisch der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung ist oder die Tätigkeiten mit dem Gefahrstoff als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden...

(...)


Die beschriebene einmalige, unfallartige Exposition erfüllt hier nicht die Bedingung einer wiederholten Exposition und somit ist keine Pflichtvorsorge notwendig. Der Arbeitgeber hat eine Angebotsvorsorge vorzusehen.


Auf die Liste der CMR-Stoffe der DGUV und die DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen weisen wir hin.