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Gibt es eine Empfehlung, wie oft das Erste-Hilfe-Material im Betrieb geprüft werden soll?

KomNet Dialog 43453

Stand: 26.01.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Gibt es eine Empfehlung, wie oft das Erste-Hilfe-Material im Betrieb geprüft werden soll?

Antwort:

Eine konkrete Empfehlung, wie oft das Erste-Hilfe-Material geprüft werden soll, ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht nicht. Es gilt folgendes:


Nach § 4 Absatz 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.


Nach der Nummer 4.3 des Anhangs der ArbStättV sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". Besonders hervorzuheben ist hier der Punkt 4 Absatz 4. Dort heißt es:


"Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z. B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit oder nach Ablauf des Verfallsdatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen."


In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" ist unter der Nummer 4.7.2 u. a. noch folgendes nachzulesen:


"Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz

Nach dem Medizinproduktegesetz muss Erste-Hilfe-Material eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums.

Ansonsten sind Mittel zur Ersten Hilfe bei Verschmutzung oder Beschädigung auszutauschen. Sie sind – ausgenommen Pflastermaterial – bei sauberer und trockener Lagerung lange Zeit einsatzfähig."


In der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" findet sich unter der Nummer 5.3.1 noch folgendes:

"Nach dem geltenden Medizinproduktegesetz muss Verbandmaterial eine CE-Kennzeichnung tragen. Ist ein Verfalldatum angegeben, verbietet das Medizinproduktegesetz unter Androhung eines Bußgeldes die weitere Anwendung nach Ablauf des Verfalldatums. Das Verfalldatum reicht bei handelsüblichen Verbandmaterialien bis 20 Jahre.

Das Erste-Hilfe-Material ist so aufzubewahren, dass es vor schädigenden Einflüssen (z.B. Verunreinigungen, Nässe, hohe Temperaturen) geschützt, aber jederzeit leicht zugänglich ist. Das Erste-Hilfe-Material ist nach Verbrauch, bei Unbrauchbarkeit (z.B. Verschmutzung, Beschädigung) oder nach Ablauf des Verfalldatums zu ergänzen bzw. zu ersetzen."


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.