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Darf ein großer Betriebsverbandkasten nach DIN 13169:2021-11 auch mit dem Inhalt gemäß DIN 13157:2021-11 befüllt werden?

KomNet Dialog 44062

Stand: 23.12.2024

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Erste Hilfe

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Frage:

Darf ein großer Betriebsverbandkasten nach DIN 13169:2021-11 auch mit dem Inhalt gemäß DIN 13157:2021-11 befüllt werden? Bzw. ist der Inhalt des Verbandkastens an die Größe des Koffers gebunden, oder muss ein großer Koffer zwingend nach der umfangreicheren DIN-Norm ausgestattet sein?

Antwort:

Nach § 4 Absatz 5 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.

Nach der Nummer 4.3 des Anhangs der ArbStättV sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe". Die Informationen zu Mitteln zur Ersten Hilfe finden sich unter dem Punkt 4.

Besonders hervorzuheben ist unter Punkt 4 "Mittel zur Ersten Hilfe" Folgendes:

"(1) Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen, Schränke), im Folgenden Verbandkasten genannt, vorzuhalten. Die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich aus Tabelle 1.

(2) Statt eines großen Verbandkastens können zwei kleine Verbandkästen verwendet werden. Für Tätigkeiten im Außendienst, insbesondere für die Mitführung von Erste-Hilfe-Material in Werkstattwagen und Einsatzfahrzeugen, kann auch der Kraftwagen-Verbandkasten als kleiner Verbandkasten verwendet werden.

[...]

(5) In Arbeitsstätten ist mindestens das Erste-Hilfe-Material entsprechend Tabelle 2 bereitzuhalten. 

[...]"

In der DGUV Information 204-022 "Erste Hilfe im Betrieb" ist unter 5.3.1 Erste-Hilfe-Material u. a. nachzulesen, dass beide Verbandkästen sich nicht in der Art des Erste-Hilfe-Materials unterscheiden, sondern nur in der Menge. Zwei kleine ersetzen einen großen. Sie sind nach aktuellen Erkenntnissen in der Notfallmedizin für den betrieblichen Bereich konzipiert worden.

Nach unserer Einschätzung sollte der Betriebsverbandkasten nach DIN 13169:2021-11 wieder aufgefüllt werden. Der Unterschied besteht lediglich in der Menge des Fertigpflastersortiments, der Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut und der Gesichtsmaske, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683. Siehe hierzu die Auflistung "Erste-Hilfe-Material" der DGUV (Stand: Februar 2022).