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Dürfen befähigte Personen aus den Niederlanden auch in Deutschland Prüfungen an Arbeitsmitteln vornehmen?

KomNet Dialog 43450

Stand: 23.01.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

Es kommt hier immer wieder zur Fragestellung, ob befähigte Personen aus den Niederlanden auch in Deutschland Prüfungen an Arbeitsmitteln vornehmen dürfen, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und aufgrund dessen in den laut Gefährdungsbeurteilung oder laut Regelwerk vorgegebenen Abständen geprüft werden müssen. Es geht hier speziell auch um Lastaufnahmemittel, Stapler, Krane und insbesondere um ortsfeste und ortsveränderliche Elektrogeräte. Nach meinem Kenntnisstand sollte aufgrund der EU-Situation nicht relevant sein, aus welchem Land der Prüfer kommt (wenn er befähigt ist).

Antwort:

Weder in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) noch in der entsprechenden Technischen Regel für Betriebssicherheit – TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ wird auf die Nationalität einer zur Prüfung befähigten Person abgestellt. Demzufolge kann jede erwachsene Person, welche die Anforderungen der BetrSichV sowie der TRBS 1203 erfüllt, für den entsprechenden Fachbereich als zur Prüfung befähigte Person beauftragt werden, siehe hierzu auch Anhang 2 der TRBS 1203. Letztendlich hat der Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Befähigung der Schwierigkeit bzw. Komplexität der Prüfaufgabe angemessen ist, sodass die Prüfung sachgerecht durchgeführt werden kann.