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Was ist zu tun, wenn der Referenzwert an einem Arbeitsplatz überschritten ist?

KomNet Dialog 43426

Stand: 22.12.2020

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Radon

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Frage:

Was ist zu tun, wenn der Referenzwert an einem Arbeitsplatz überschritten ist?

Antwort:

Wird an einem Arbeitsplatz der Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten, so müssen für den betroffenen Arbeitsplatz geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Radon umgesetzt werden (§ 128 StrlSchG). Anschließend ist die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen mit einer Überprüfungsmessung zu zeigen und zu dokumentieren (§ 128 StrlSchG). Für die Durchführung der Maßnahmen und die anschließende Überprüfungsmessung ist ein Zeitrahmen von insgesamt maximal 24 Monaten festgelegt (§ 128 StrlSchG). Ergibt die Überprüfungsmessung, dass die durchschnittliche Radonkonzentration am Arbeitsplatz weiterhin den Referenzwert überschreitet, muss der Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich angemeldet werden (§ 129 StrlSchG). Nach der Anmeldung unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG).


Innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Arbeitsplatzes muss für alle betroffenen Arbeitskräfte individuell abgeschätzt werden, welche effektive Strahlendosis sie pro Jahr durch Radon erhalten. Das Ergebnis muss der zuständigen Behörde mitgeteilt werden (§ 130 StrlSchG). Liegt die Dosis unterhalb von 6 Millisievert pro Jahr, so muss die Exposition durch Radon regelmäßig überprüft und durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden (§ 130 StrlSchG). Bei einer Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr durch Radon müssen Anforderungen aus dem beruflichen Strahlenschutz erfüllt werden (§§ 130 und 131 StrlSchG, §§ 157 und 158 StrlSchV), z. B. eine permanente Dosisüberwachung sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen.