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Welche Anforderungen werden an ein Sichtfenster gestellt?

KomNet Dialog 43340

Stand: 05.02.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

In einem Büro ist neben der Holztür ein 50 cm breites, bodentiefes (so hoch wie die Tür selbst) Sichtfenster eingebaut. Welche Anforderungen gibt es (Bruchsicherheit, Kennzeichnung) ?

Antwort:

Regelungen zu Fenstern in Arbeitsstätten finden sich unter der Nummer 1.6 im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hier ist folgendes nachzulesen:


"(1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.

(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände". Unter der Nummer 4 werden die Sicherheitsanforderungen bei Planung und Auswahl näher beschrieben.


Insbesondere möchten wir folgendes hervorheben:


Nummer 4.1.1 Absatz 8


"Bodentief eingebaute Fenster, z. B. Schaufenster, müssen hinsichtlich der Bruchsicherheit den für lichtdurchlässige Wände festgelegten Anforderungen entsprechen."


Die Anforderungen an lichtdurchlässige Wände werden unter der Nummer 4.3 näher beschrieben.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen, wie die Fenster zu gestalten sind. Hierbei sind die Anforderungen der Vorschriften einzuhalten. Bei der Gefährdungsbeurteilung kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Für eine entsprechende Anfrage wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.