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Welche Maßnahmen müssen bei bodengleichen Fenstern getroffen werden?

KomNet Dialog 16005

Stand: 02.05.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Bodengleiches Fenster im Treppenhaus Maßnahmen: 1. Fenstertür aus Verbundsicherheitsglas (nicht nach TRAV) ohne Griff-olive (Öffnen nur zur Fensterreinigung) 2. Außen eine Umwehrung aus Knieleiste und Handleiste (Fußleiste entfällt, weil der untere Blendrahmen diese ersetzt) Damit wäre der Schutz vor Hineinstürzen und der Schutz gegen Absturz gewährleistet, oder? Sind diese Maßnahmen ausreichend, oder ist TRAV-Glas erforderlich? Ist die Umwehrung mit den beiden Stangen ausreichend?

Antwort:

Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wird unter Nummer 1.5 Fußböden, Wände, Decken, Dächer u.a. folgendes ausgeführt:

"(3) Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein. Sie müssen entweder aus bruchsicherem Werkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze in Arbeitsräumen oder die Verkehrswege abgeschirmt sein, dass die Beschäftigten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können."

Welche Maßnahme im jeweiligen Einzelfall getroffen wird (bruchsicherer Werkstoff oder Abschirmung) muss auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt werden. Dabei ist die Technische Regel für Arbeitsstätten  ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände" zu beachten.

Gemäß ASR A1.6 sind geeignete Schutzmaßnahmen im Bereich von Treppen die Verwendung von bruchsicherem Glas oder einem anderen bruchsicheren Werkstoff. Beim Einsatz von nichtbruchsicherem Werkstoff ist eine feste Abschirmung wie ein Geländer, ein Netz oder ein Gitter erforderlich.

In der Gefährdungsbeurteilung ist auch zu klären, ob die v. g. Anforderungen mit den in der Frage beschriebenen Maßnahmen erfüllt werden.

Hinweis:
Inwieweit weitere baurechtliche Anforderungen bestehen, sollte im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden.