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Besteht eine generelle Pflicht, dass die Dachöffnungen nach der DIN 4426 nun mit Durchsturzsicherungen nachgerüstet werden müssen?

KomNet Dialog 42289

Stand: 23.09.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Immer häufiger werden Unternehmen z.B. durch Wartungsunternehmen von RWA-Anlagen darauf hingewiesen, dass die Dachöffnungen (Lichtkuppeln, RWA-Anlagen, etc.) nach der DIN 4426 nun mit Durchsturzsicherungen nachgerüstet werden müssen. Eine generelle Pflicht der Nachrüstung sehe ich nicht.

Antwort:

Wir stimmen mit Ihnen überein und sehen auch keine generelle Nachrüstpflicht.


Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurechts bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Die Anforderungen für das Betreiben von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Unter dem Nummer 1.6 "Fenster, Oberlichter" ist folgendes nachzulesen:


"(1) Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen müssen sich von den Beschäftigten sicher öffnen, schließen, verstellen und arretieren lassen. Sie dürfen nicht so angeordnet sein, dass sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Beschäftigten darstellen.

(2) Fenster und Oberlichter müssen so ausgewählt oder ausgerüstet und eingebaut sein, dass sie ohne Gefährdung der Ausführenden und anderer Personen gereinigt werden können."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.6 "Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände". Dort ist unter Punkt 4.2 "Dachoberlichter" (2) folgendes nachzulesen:


"Dachoberlichter sind in der Regel nicht durchtrittsicher. Deshalb sind geeignete Maßnahmen gegen Absturz zu treffen (siehe ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“)."


Auf Grundlage der ASR A1.6 kann im folgenden die ASR A2.1 herangezogen werden. Hierbei ist besonders der Punkt 7.1 (3) und (4) zu betrachten.

"(3) Lichtkuppeln und Lichtbänder, die konstruktiv nicht durchtrittsicher sind, müssen mit geeigneten Umwehrungen, Überdeckungen oder Unterspannungen ausgeführt sein, die ein Durchstürzen von Beschäftigten verhindern. Für Arbeiten und Verkehrswege im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,0 m) von nicht durchtrittsicheren Lichtkuppeln und Lichtbändern im Bestand ist sicherzustellen, dass durch Absperrungen oder Abdeckungen ein Absturz verhindert wird. Auf Unterspannungen, Überdeckungen oder Absperrungen kann verzichtet werden, wenn der Aufsatzkranz des nicht durchtrittsicheren Bauteils, z. B. der Lichtkuppel, mindestens 0,50 m über die Dachfläche hinausragt."


"(4) Für die Ausführung von Arbeiten und für die Benutzung von Verkehrswegen im Gefahrenbereich (Abstand ≤ 2,0 m) von sonstigen nicht durchtrittsicheren Dachoberlichtern (z. B. Lichtplatten aus Kunststoff) ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind, z. B. Geländer, Abdeckung, Arbeiten mit PSAgA."

Vor Einrichtung der Arbeitsstätte ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Hierbei hat der Arbeitgeber die Maßnahmen des Arbeitsschutzes eigenverantwortlich festzulegen. Es sind auch die entsprechenden Vorschriften mit einzubeziehen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt unterstützen lassen.


Zwingend einzuhalten sind die Mindestanforderungen des staatlichen Rechts, hier die ArbStättV und die ASR. Weitere Anforderungen können sich aus dem berufsgenossenschaftlichen Regelwerk ergeben.


Für DIN-Vorschriften gibt das Deutsche Institut für Normung unter www.din.de eine Erläuterung bezüglich der Rechtsverbindlichkeit von Normen:


"Die Anwendung von DIN-Normen ist grundsätzlich freiwillig. Erst wenn Normen zum Inhalt von Verträgen werden oder wenn der Gesetzgeber ihre Einhaltung zwingend vorschreibt, werden Normen bindend. Daneben helfen sie im Fall einer möglichen Haftung: Wer DIN-Normen – als anerkannte Regeln der Technik – anwendet, kann ein ordnungsgemäßes Verhalten einfacher nachweisen."


Die Anwendung von Normen ist freiwillig. Da sie aber den Stand der Technik widerspiegeln, bietet die Einhaltung von Normen eine gewisse Rechtssicherheit. Im Rechtsstreit wird ein Richter der Norm regelmäßig den "Beweis des ersten Anscheins" zubilligen. Eine widerlegbare Rechtsvermutung (Beweislastumkehr).