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Kann der Unternehmer seiner Pflicht zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten auch dadurch nachkommen, indem er einen fachkundigen externen Dienstleister bestellt?

KomNet Dialog 43280

Stand: 22.09.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Laserschutzbeauftragte

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Frage:

Kann der Unternehmer seiner Pflicht (§ 6 DGUV Vorschrift 11 und § 5 OStrV) zur Bestellung eines Laserschutzbeauftragten auch dadurch nachkommen, indem er einen fachkundigen externen Dienstleister bestellt und ihm die Pflichten (Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen, Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern, Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit) schriftlich überträgt und dem externen Dienstleister auch die zeitlichen Ressourcen zur Wahrnehmung der übertragenen Pflichten einräumt? Kann bei hinreichend vorhandener Arbeitszeit eine interne oder externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit den Aufgaben des LSB beauftragt werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung zeigte, dass eine ständige Anwesenheit eines LSB nicht notwendig ist, um die Überwachung des sicheren Betriebs zu gewährleisten?

Antwort:

zu Frage 1:

Der Arbeitgeber hat nach § 5 OStrV Absatz 2 vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten.


Weitere Erläuterungen hierzu finden sich in der TROS Laserstrahlung "Teil Allgemeines" unter der Nummer 5 "Der Laserschutzbeauftragte".

Da sich weder in der OStrV noch in der TROS Laserstrahlung eine Einschränkung auf interne Beschäftigte findet, ist grundsätzlich auch ein externer Laserschutzbeauftragte denkbar. Hierbei möchten wir zu bedenken geben, dass dieser die genannten Qualifikationen besitzt und die entsprechenden Aufgaben umsetzen kann. Insbesondere möchten wir hier auf die Nummer 5.1 Absatz 4 hinweisen. Dort ist folgendes nachzulesen:


"An Arbeitsplätzen mit Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 unterstützt der LSB durch seine Fachkenntnisse den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen. Der LSB unterstützt den Arbeitgeber bei der Überwachung des sicheren Betriebs der in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Laser-Einrichtungen durch regelmäßige Kontrollen der Schutzmaßnahmen. Art, Umfang und Häufigkeit der Kontrollen sowie die eventuelle Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit legt der Arbeitgeber in Abstimmung mit dem LSB in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung fest. Stellt der LSB Abweichungen vom sicheren Betrieb fest, hat er den Arbeitgeber zu informieren und auf die Durchsetzung der erforderlichen Maßnahmen zum sicheren Betrieb hinzuwirken. Bei unmittelbarer Gefahr ist gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 ArbSchG zu handeln."


zu Frage 2:

In der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) wird unter § 5 Absatz 2 folgendes gefordert:


"Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der Laserschutzbeauftragte muss über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Die fachliche Qualifikation ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang nachzuweisen und durch Fortbildungen auf aktuellem Stand zu halten. Der Laserschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber

1.bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3,

2.bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach § 7 und

3.bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern nach Satz 1.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Laserschutzbeauftragte mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der OStrV durch die TROS "Laserstrahlung", hier insbesondere die TROS "Laserstrahlung Teil Allgemeines". Unter der Nummer 5.1 ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Der LSB verfügt

1. über eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung

oder

2. über eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung

jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Laser-Einrichtungen der Klassen 3R, 3B bzw. 4.

(2) Der LSB hat an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzt einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Er hält seine Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand.

...

(5) Der LSB arbeitet mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen."


Ein Verbot, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Aufgaben des Laserschutzbeauftragten übernimmt, lässt sich aus den zitierten Texten nicht ableiten. Somit wäre es grundsätzlich möglich.


Hinweis:

Es ist sicherzustellen, dass die Einsatzzeiten nach der DGUV Vorschrift 2 eingehalten werden und die entprechende Qualifikation als Laserschutzbeauftragter vorhanden ist. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die dem Laserschutzbeauftragten übertragenen konkreten Aufgaben, Befugnisse (z. B. zur Abschaltung der Laser-Anlage bei festgestellten Mängeln) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung, erfüllt werden.