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Wer darf einen Laserschutzbeauftragten bestellen und was muss in dem Bestellschreiben explizit benannt werden?

KomNet Dialog 42596

Stand: 14.02.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Laserschutzbeauftragte

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Frage:

Wer kann /darf einen Laserschutzbeauftragten bestellen (die oberste Leitung oder der Betriebsleiter mit oder ohne Delegation) ? und Was muss in dem Bestellschreiben explizit benannt werden (räumliche und sachliche Verantwortungsbereiche, Abgrenzungen/Zusammenarnbeiten mit anderen Funktionen, etc.) ?

Antwort:

Der Laserschutzbeauftrage (LSB) ist durch den Arbeitgeber zu bestellen. In der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) wird diesbzgl. im § 5 Abs.2 gefordert:

"Vor der Aufnahme des Betriebs von Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B und 4 hat der Arbeitgeber, sofern er nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, einen Laserschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen."


Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen (§ 13 Abs.2 Arbeitsschutzgesetz).


Die Anforderungen der OStrV werden durch die TROS "Laserstrahlung" konkretisiert. Hinsichtlich des Bestellschreibens wird im Teil "Allgemeines" der TROS Laserstrahlung unter Nr. 5.1 Abs.3 ausgeführt:

"Der LSB ist schriftlich zu bestellen. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber ihm konkrete Aufgaben, Befugnisse (z. B. zur Abschaltung der Laser-Anlage bei festgestellten Mängeln) und Pflichten im Hinblick auf den Schutz vor Laserstrahlung. Sind mehrere LSB bestellt, sind durch den Arbeitgeber die Zuständigkeitsbereiche (z. B. zeitlich/räumlich) der einzelnen LSB klar abzugrenzen. Die Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Durchführung von Schutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber."


Auch in der DGUV Vorschrift 11 "Laserstrahlung" finden sich im § 6 Vorgaben hinsichtlich der Bestellung von LSB:

"Der Unternehmer hat dem Laserschutzbeauftragten folgende Aufgaben zu übertragen:

1. Überwachung des Betriebes der Lasereinrichtungen,

2. Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen,

3. Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes."


Auf die Durchführungsanweisungen zur DGUV 11, die weitere umfangreiche Informationen enthält, weisen wir hin.