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KomNet-Wissensdatenbank

Besteht eine Pflicht zum Aushang der Anschrift der zuständigen Arbeitsschutzbehörde?

KomNet Dialog 43225

Stand: 31.07.2020

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem

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Frage:

In einem bundesweiten Filialnetz sollen die Aushänge zur Arbeitssicherheit erneuert werden. Diese beinhalten u.a. die Angaben zur zuständigen Sifa und zum zuständigen Betriebsarzt. Außerdem ist bisher die zuständige regionale Stelle des Unfallversicherers und der Arbeitsschutzbehörde/Gewerbeaufsicht aufgeführt. Der zuständige Unfallversicherer muss gemäß den satzungsrechtlichen Vorschriften ausgehängt werden. Besteht eine solche Pflicht auch bezüglich der zuständigen Arbeitsschutzbehörde?

Antwort:

Eine solche Pflicht besteht bei der Beschäftigung Jugendlicher gemäß § 47 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG):

"Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben einen Abdruck dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen."