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Wer darf die Zwischenprüfung, die nach der Betriebssicherheitsverordnung für Aufzugsanlagen gefordert wird, durchführen?

KomNet Dialog 24835

Stand: 12.01.2017

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Aufzugsanlagen

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Frage:

Wer darf die Zwischenprüfung, die nach BetrSichV für Aufzugsanlagen gefordert wird, durchführen? Welche Qualifikation ist hierfür notwendig?

Antwort:

Aufzüge im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV sind überwachungsbedürftige Anlagen und müssen nach § 16 i. v. m. Anhang 2, Abschnitt 2, Nr. 4.1 BetrSichV regelmäßig wiederkehrend von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) geprüft werden (Hauptprüfung). Die Prüffrist darf zwei Jahre nicht überschreiten.

Zusätzlich zu der Hauptprüfung ist eine Zwischenprüfung in der Mitte des Prüfzeitraums zwischen zwei Hauptprüfungen durchzuführen.  Die Zwischenprüfung ist ebenfalls durch eine ZÜS durchzuführen (Anhang 2, Ziffer 4.3 BetrSichV).

Zugelassene Überwachungsstellen finden Sie über diesen Link der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.