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Ist bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung für die Unterlagen der arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren ausreichend?

KomNet Dialog 43037

Stand: 03.02.2020

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Aufbewahrungsfristen nach arbeitsmedizinischer Vorsorge gemäß Biostoffverordnung (Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung) : Ist eine Aufbewahrung für 10 Jahre ausreichend oder ist, z.B. im Hinblick auf die Entstehung von Berufskrankheiten oder ggf. in der Biostoffverordnung generell festgelegt, eine längere Aufbewahrungsfrist angezeigt ?

Antwort:

Die Pflicht zum Führen einer Vorsorgekartei ergibt sich aus § 3 Abs.4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV):

"Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."


In der Arbeitsmedizinischen Regel AMR Nr. 6.1 "Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen" finden sich für bestimmte Tätigkeiten abweichende Aufbewahrungsfristen. In den Vorbemerkungen zur AMR Nr. 6.1 wird diesbzgl. ausgeführt:

"Das ärztliche Berufsrecht sieht für ärztliche Unterlagen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens zehn Jahren vor. Bei Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, reicht diese Aufbewahrungszeit nicht aus. Dies gilt insbesondere für ärztliche Unterlagen zu Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (K1 und K2), für die Artikel 15 der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 40 Jahren vorsieht. Diese AMR gibt dazu die näheren Erläuterungen."


Hinweis:

In der Biostoffverordnung (BioStoffV) und den zugehörigen Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) werden keine Vorgaben in Bezug auf Aufbewahrungsfristen für Unterlagen der Arbeitsmedizinischen Vorsorge gemacht, sondern auf die ArbMedVV verwiesen.