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Muss eine Kopie des Befundes der arbeitsmedizinischen Vorsorge/Untersuchung an die BG geschickt werden?

KomNet Dialog 3558

Stand: 23.10.2023

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Ist es richtig, dass der Arbeitgeber eine Kopie des Befundes der arbeitsmedizinischen Vorsorge/Untersuchung an die BG schicken muss? Wenn ja, wo ist das festgelegt?

Antwort:

Nein, eine Kopie der Vorsorgebescheinigung muss nicht an den gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) geschickt werden, sondern kann von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde angefordert werden. .


Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) führt hierzu in § 3 Abs. 4 aus:

"Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt."


Auf die Arbeitsmedizinische Regel (AMR) 6.3 - Vorsorgebescheinigung weisen wir hin.