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Welche Raumhöhe müssen Lager haben, welche 14 m², 22 m² und 33 m² groß sind und z. B. zur Lagerung von Kleinteilen in Regalen dienen?

KomNet Dialog 42777

Stand: 28.06.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

Welche Raumhöhe müssen Lager haben, welche 14 m², 22 m² und 33 m² groß sind und z. B. zur Lagerung von Kleinteilen in Regalen dienen?

Antwort:

Ganz spezielle, arbeitsschutzrechtliche Vorgaben für Raumhöhen explizit für Materiallager (z.B. Kleinteilelager) sind nicht bekannt.


Gemäß § 2 Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) sind Räume innerhalb von Gebäuden dann Arbeitsräume, wenn darin Arbeitsplätze dauerhaft eingerichtet sind.


Arbeitsplätze selbst unterliegen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung nun keinen zeitlichen Beschränkungen mehr, wie es noch vor dem Jahr 2016 der Fall war. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), welche die vorherige Arbeitsplatzdefinition - bis zum Jahr 2016 - mit zeitlicher Einschränkung noch verwenden, gelten solange, bis der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) die entsprechenden ASR überprüft und gegebenenfals entsprechend angepasst hat (Übergangsregelung § 8 Absatz 2 ArbStättV). Über den aktuellen Stand der Überarbeitungen der Technischen Regeln für Arbeitsstätten hinsichtlich der Definition des Arbeitsplatzbegriffes informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unter der Bekanntmachung "Definition Begriff Arbeitsplatz in ASR". Unter anderem für die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" gelten die Regelungen zum Fortbestand der ASR gemäß § 8 Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung solange weiter, bis sie hinsichtlich des Arbeitsplatzbegriffs angepasst worden ist (Stand: 27.02.2019).


Die zeitliche Beschränkung gemäß Arbeitsstättenverordnung erstreckt sich nunmehr auf den Begriff “Arbeitsräume“, in welchen Arbeitsplätze "dauerhaft" eingerichtet sein müssen.


Die Veröffentlichung 40 (LV 40) Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (2. überarbeitete Auflage vom August 2020) vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) befasste sich u.a. auch mit der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "dauerhaft" in Bezug auf § 2 Absatz 3 ArbStättV.

Darin wird ausgeführt: "Dauerhaft eingerichtet darf im eigentlichen Wortsinn verstanden werden als beständig, fest, haltbar, bleibend, anhaltend. Dauerhaft eingerichtete Arbeitsplätze sind z. B. die Werkstatt des Hausmeisters oder der Bildschirmarbeitsplatz, der Arbeitsplatz im Labor oder im Patienten-/ Bewohnerzimmer in einer Pflegeeinrichtung.". Und des Weiteren: "Der Arbeitgeber muss somit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, inwieweit es sich um einen dauerhaft eingerichteten und nicht um einen kurzzeitigen Arbeitsplatz handelt. Als Orientierung kann davon ausgegangen werden, das diejenigen Bereiche einer Arbeitsstätte für den Verzicht auf eine Sichtverbindung in Frage kommen, in denen sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe höchstens für zwei Stunden am Tag oder an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr aufhalten müssen. Dies betrifft insbesondere z. B. Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume oder Teeküchen. ... In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Antwort überarbeitet bzw. gegenstandslos wird, wenn die im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gemachten Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Festlegungen bzw. Definitionen zu „unbestimmten Rechtsbegriffen“ enthalten.".


Das heißt, wenn sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe zum Beispiel an mehr als 30 Tagen im Jahr in einem Kleinteilelager aufhalten müssen, handelt es sich hierbei um einen Arbeitsraum, da gemäß LV 40 der Arbeitsplatz als dauerhaft eingerichtet zu beurteilen wäre. Zudem obigen Beispiel aus der LV 40 kann man des Weiteren auch bei der Gefährdungsbeurteilung zum Ergebnis kommen, dass für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten mit dem integralen Bestandteil der menschengerechten Gestaltung der Arbeit die Anforderungen an eine ausreichende Grundfläche und Höhe sowie damit auch zu einem entsprechend ausreichenden Luftraum und ausreichend gesundheitlich zuträglicher Atemluft wesentlich bedeutender sind, als z. B. eine Sichtverbindung nach Außen.


Demgemäß stellen die Arbeitsstättenverordnung mit ihrem Anhang und die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" eine sehr gute Hilfe für den Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), dem Treffen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Überprüfung der Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes - auch für diese Fragestellung der Raumhöhe von z. B. einem Kleinteilelager - dar.

Im Anhang der ArbStättV ist unter der Nummer 1.2 folgendes nachzulesen:

"(1) Arbeitsräume, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, ihrer Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

(2) Die Abmessungen der Räume richten sich nach der Art ihrer Nutzung.

(3) Die Größe des notwendigen Luftraumes ist in Abhängigkeit von der Art der physischen Belastung und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen zu bemessen."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen". Unter der Nummer 6 finden sich die Anforderungen an die lichte Höhe von Arbeitsräumen. Hier ist u. a. folgendes nachzulesen:


"(1) Die erforderliche lichte Höhe von Räumen ist abhängig von:

- den Bewegungsfreiräumen für die Beschäftigten,

- der Nutzung der Arbeitsräume,

- den technischen Anforderungen, z. B. Platzbedarf für Lüftung und Beleuchtung, und

- den Erfordernissen hinsichtlich des Wohlbefindens der Beschäftigten.

(2) In Abhängigkeit von der Grundfläche muss die lichte Höhe von Arbeitsräumen betragen:

- bei bis zu 50 m2 mindestens 2,50 m

..."


Dies sind die Mindesthöhen, die einzuhalten sind. Eine Überschreitung dieser Höhen ist jederzeit möglich.