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Muss bei jeder der aufgeführten Arbeiten die Elektrofachkraft vor Ort sein oder reicht es aus, wenn man stichprobenartig eine Überprüfung durchführt?
KomNet Dialog 42699
Stand: 03.05.2019
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft
Frage:
Ich arbeite in der Zentrale einer großen Filialkette. In unseren Filialen haben wir elektrotechnisch unterwiesene Personen (EuP). Diese machen folgende Arbeiten: - Anschließen und Abklemmen von Leuchten und Spiegelschränken - Austausch Leuchtmittel - Fehlersuche (Eingrenzung) an der Unterverteilung (UV) - Wöchentlicher Test des Fi-Schutzschalters in der Leuchtenabteilung. Die Mitarbeiter sind beauftragt. Die DGUV Vorschrift 3 weist darauf hin, dass die Überwachung der oben aufgeführten Arbeiten durch eine Elektrofachkraft erfolgen muss. Meine Frage ist jetzt: Muss bei jeder der oben aufgeführten Arbeiten die Elektrofachkraft vor Ort sein oder reicht es aus, wenn man stichprobenartig eine Überprüfung durchführt?
Antwort:
In der BGHW-Kompakt M36 "Sicherer Umgang mit elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln" ist zu den elektrotechnisch unterwiesenen Personen u. a. folgendes nachzulesen:
"Nach erfolgreicher Ausbildung hat der/die Unternehmer/-in die elektrotechnisch unterwiesene Person stichprobenartig durch eine Elektrofachkraft überprüfen zu lassen. Hierbei soll festgestellt werden, ob die elektrotechnisch unterwiesene Person die Aufgaben entsprechend der Unterweisung ausführt.
Stellt die Elektrofachkraft während der Unterweisung oder später mangelnde Eignung oder fehlerhaftes Verhalten fest, so muss sie den/die Unternehmer/-in darüber informieren.
Die Überprüfung muss in Abhängigkeit von Art und Umfang dieser Arbeiten in angemessenen Zeitabständen durchgeführt werden, mindestens jedoch einmal jährlich."
Dort finden Sie auch in der Tabelle 1 Beispiele für Arbeiten, die einer elektrotechnisch unterwiesenen Person übertragen werden können.