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Welche Voraussetzungen muss ein Beschäftigter erfüllen, um "Arbeiten unter Spannung" ausführen zu dürfen?

KomNet Dialog 13407

Stand: 18.06.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Elektrofachkraft

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Frage:

Bei uns im Betrieb werden Personen (keine Elektrofachkräfte) zu betrieblichen Elektrofachkräften geschult, diese führen dann selbständig Arbeiten unter Spannung durch. Welche Voraussetzungen muss ein Arbeitnehmer erfüllen, um Arbeiten unter Spannung ausführen zu können? Wo finde ich konkrete Hinweise, z.B zur Befähigung, Ausbildung, Weiterbildung?

Antwort:

Grundlage zur Ermittlung der Gefährdung ist die Gefährdungsbeurteilung nach den § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Konkretisierungen finden Sie in der DGUV Vorschrift 3 und der DGUV Regel 103-011 "Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln".


Nach Abschnitt 3.1 der DGUV Regel 103-011 muss der Ausführende, der Arbeiten unter Spannung durchführt, grundsätzlich die Qualifikation einer Elektrofachkraft besitzen.

Weiter hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur Personen übertragen werden, die für diese Arbeiten nach Abschnitt 3.2 befähigt worden sind. Diesen Personen ist schriftlich eine Berechtigung für die Arbeiten unter Spannung zu erteilen, die sie durchführen dürfen. Es wird empfohlen, dies in einem so genannten Pass festzuhalten (siehe Anhang 3).


"Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind

– grundsätzliche Qualifikation zur Elektrofachkraft,

– Mindestalter 18 Jahre,

– gesundheitliche Eignung; diese kann z.B. durch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung ... nachgewiesen werden,

– Erste-Hilfe-Ausbildung (einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung [HLW])."


"Geeignet kann auch die Person ohne Abschluss einer elektrotechnischen Berufsausbildung sein, die durch mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsgebiet Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und damit die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Unter Beachtung der vorstehend genannten Kriterien kann auch eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person als Ausbildungsvoraussetzung für einzelne Tätigkeiten ausreichend sein, wenn diese Person z.B. nur für das Abklemmen einzelner Leiter an bereits montierten Elektrizitätszählern ausgebildet werden soll (Sperrkassierer)."


"Zum Erlangen der Fähigkeiten im "Arbeiten unter Spannung" ist eine Spezialausbildung in Theorie und Praxis erforderlich." Die Ausbildung schließt mit einer Prüfung für den theoretischen und praktischen Teil ab. Die Teilnehmer/-Innen erhalten eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Ausbildung. Die Ausbildungsinhalte müssen in der Bescheinigung benannt sein. Näheres regelt Abschnitt 3.2.2 der DGUV Regel 103-011.


"Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Auswahl- und Aufsichtsverantwortung wiederholt zu prüfen, ob die erforderliche Befähigung der Beschäftigten in jeder Hinsicht noch in ausreichendem Maße vorhanden ist und keine gesundheitliche Einschränkung vorliegt. Unabhängig davon wird empfohlen, die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung durch eine Wiederholungsausbildung nach vier Jahren zu aktualisieren. Die Wiederholungsausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen."


"Die zum Arbeiten unter Spannung geeigneten Beschäftigten sind außerdem mindestens jährlich über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Der Inhalt der Unterweisung ist zu dokumentieren. Die Teilnahme an dieser Unterweisung kann in dem Pass "Arbeiten unter Spannung" (siehe Anhang 3) vermerkt werden."


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.