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Wie ist in der Gefährdungsbeurteilung und letztendlich in der Betriebsanweisung mit dem Sicherheitshinweis P351 (Augen mit Wasser ausspülen) umzugehen?

KomNet Dialog 42672

Stand: 18.12.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In Sicherheitsdatenblättern wird von Herstellerseite oft die Formulierung "Nach Augenkontakt: 15 Min. unter fließendem Wasser bei gespreizten Lidern spülen" verwendet. Der dazugehörige P-Satz aus der CLP-Verordnung heißt: P351 Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Wie ist in der Gefährdungsbeurteilung und letztendlich in der Betriebsanweisung damit umzugehen? Abhängig davon sind ja entsprechende Notfallmaßnahmen, wie z. B. eine festinstallierte Augendusche, zu ergreifen, die im Außenbereich technisch fast nicht zu realisieren sind.

Antwort:

Um die Gesundheit und Sicherheit seiner Beschäftigten bei Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen zu schützen, hat der Arbeitgeber nach § 13 Absatz 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Notfallmaßnahmen festzulegen und Erste-Hilfe-Einrichtungen bereitzustellen. Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Sie sind in einer Betriebsanweisung festzuhalten und zu unterweisen.


Bei der Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber zwar verpflichtet, die Sicherheitsdatenblätter zu beachten (§ 6 Absatz 2 GefStoffV). Er muss die Angaben im Sicherheitsdatenblatt jedoch nicht zwingend übernehmen, sondern kann, z. B. aufgrund geringer Gefahrstoffmengen oder aufgrund der Art der Tätigkeit, auch abweichende Maßnahmen festlegen, solange der Schutz seiner Beschäftigten dabei gewährleistet ist. Bezüglich der erforderlichen Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Augenkontakt (hier z. B. auch die Dauer des Spülvorgangs) wird eine Beratung durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt dringend empfohlen.


Wenn entsprechend der Gefährdungsbeurteilung eine Augendusche erforderlich ist, so ist eine fest installierte Augendusche, aufgrund der verfügbaren Wassermenge, grundsätzlich vorzuziehen. Augenspülflaschen können dann verwendet werden, wenn kein fließendes Wasser zur Verfügung steht und wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass diese Maßnahme zum Schutz der Beschäftigten ausreichend ist (vgl. auch Nummer 6.6.2 der TRGS 526 „Laboratorien“).


Wir weisen darauf hin, dass anstatt von Augenspülflaschen auch mobile, fahrbare Augenduschen mit unter Druck stehenden Wassertanks verwendet werden können. Diese Augenduschen erfordern keine ortsfeste Installation und können auch im Außenbereich verwendet werden.