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Welche Bedeutung hat das Piktogramm Augenspüleinrichtung auf einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe?

KomNet Dialog 15987

Stand: 22.11.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

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Frage:

Weist das Piktogramm "Augenspülung" auf einer Betriebsanweisung für Gefahrstoffe nur darauf hin, dass eine Augenspülung vorzunehmen ist, wenn der Gefahrstoff mit dem Auge in Berührung kommt, oder muss dann auch eine Augenspülflasche bzw. Augendusche vorhanden sein? Weist das Piktogramm auf eine Augenspülflasche hin, oder bedeutet es nur, dass das Auge auszuspülen ist? Eventuell auch nur unter fließendem Wasser?

Antwort:

Bei dem angesprochenen Piktogramm handelt es sich um das Rettungszeichen E011 "Augenspüleinrichtung" gemäß Arbeitsstättenregel - ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" .


"Rettungszeichen ist ein Sicherheitszeichen, das den Flucht- und Rettungsweg oder Notausgang, den Weg zu einer Erste-Hilfe-Einrichtung oder diese Einrichtung selbst kennzeichnet." (Ziffer 3.6 ASR A1.3)


Beim Umgang mit Gefahrstoffen gilt gemäß Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) generell, dass Gefährdungen und die nötigen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu ermitteln und festzulegen sind.


Die Gesichtspunkte, die in die Beurteilung der Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten einzubeziehen sind, sind unter § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung aufgeführt. U. a. sind dort die Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit und hierbei insbesondere die Angaben im Sicherheitsdatenblatt genannt.


Für bestimmte Tätigkeiten, z. B. in Laboratorien, werden zudem im Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe wie TRGS 526 "Laboratorien" neben dem Augenschutz, explizit Augennotspüleinrichtungen wie Augennotduschen und sofern diese nicht möglich sind, Augenspülflaschen gefordert.

Augenspülflaschen dürfen grundsätzlich nur dann zur Anwendung kommen, wenn Augenduschen aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich sind, d. h. wenn kein fließendes Trinkwasser zur Verfügung steht.

Arbeitsplätze mit ähnlicher Gefährdung sind entsprechend dem hier beschriebenen Stand der Technik ebenfalls mit Notduschen einzurichten.


Betriebsanweisungen sind vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes zu erstellen. Auf die unter § 14 GefStoffV genannten Anforderungen sowie die Ausführungen in der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" und der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" weisen wir hin.


Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) können bei der BAuA abgerufen werden.