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Ist das "Mauern über die Hand" bis 5 m noch ohne Absturzsicherungen gestattet?
KomNet Dialog 23486
Stand: 08.11.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen
Frage:
Ist das "Mauern über die Hand" bis 5 m noch ohne Absturzsicherungen gestattet?
Antwort:
Nein!
Es handelt sich beim Arbeiten über die Hand um Arbeiten, die der Arbeitsstättenverordnung unterliegen. Anhang 5.2 der Arbeitsstättenverordnung bzw. die ASR A 2.1 Punkt 8.2 sagt hierzu:
".....
(1) Abweichend von Punkt 4.1 Abs. 3 und 4 müssen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Beschäftigten verhindern (Absturzsicherungen), vorhanden sein:
1. unabhängig von der Absturzhöhe an
- Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,
- Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;
2. bei mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an
- freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,
- Wandöffnungen;
3. bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen.
Abweichend von Nummer 3 ist eine Absturzsicherung bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m entbehrlich an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächern und Geschossdecken mit bis zu 22,5 Grad Neigung und nicht mehr als 50,00 m² Grundfläche, sofern die Arbeiten von hierfür fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind. Die Absturzkante muss für die Beschäftigten deutlich erkennbar sein.
..."
Somit ist spätestens ab einer Absturzhöhe von 2,00 m (3,00 m) eine Absturzsicherung erforderlich.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln ist, welche Maßnahmen gegen Gefährdungen erforderlich sind. Es kann bei ungünstigen Rahmenbedingungen auch schon früher erforderlich sein, Absturzsicherungen zu verwenden.