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Die Gasleitungen werden mit den Gefahrenpiktogrammen der entsprechenden Stoffe gekennzeichnet (z. B. GHS02, GHS05). Müssen diese Leitungen darüber hinaus mit dem Gefahrenpiktogramm GHS04 "Gasflasche" gekennzeichnet werden?

KomNet Dialog 42646

Stand: 28.03.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Leitungen unter innerem Überdruck

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Frage:

Wir werden in unserer Firma Gasleitungen installieren, um Produktionsanlagen mit den unterschiedlichsten Prozessgasen zu versorgen. Diese Leitungen werden gemäß DIN 2403 gekennzeichnet werden. Quelle für die Prozessgase werden Gasflaschen sein (entweder Einzelflaschen oder Bündel), in denen die Gase unter hohem Druck stehen. Diese Flaschen sind dementsprechend u. a. mit dem Gefahrenpiktogramm GHS04 "Gasflasche" gekennzeichnet. Über Druckminderventile oder vergleichbare Einrichtungen werden die Gase aus den Flaschen entnommen und in die Leitungssysteme eingespeist. Jetzt die Frage: Die Leitungen werden mit den Gefahrenpiktogrammen der entsprechenden Stoffe gekennzeichnet werden (z. B. GHS02, GHS05). Müssen diese Leitungen darüber hinaus mit dem Gefahrenpiktogramm GHS04 gekennzeichnet werden? Der Druck in den Leitungssystemen ist ja deutlich geringer als in den Gasflaschen. Oder gibt es eine Druckobergrenze, ab der Leitungen entsprechend gekennzeichnet werden müssen?

Antwort:

In der TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist unter dem Punkt 4.5.3 zu der Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen in Rohrleitungen folgendes nachzulesen:


"(1) Nicht erdverlegte Rohrleitungen, in denen gefährliche Stoffe und Gemische von einer Anlage zu einer anderen, oder auf einem Werksgelände von einem Betriebsgebäude zu einem anderen befördert werden, sind gemäß Nummer 4.3 Absatz 5 zu kennzeichnen. Für Rohrleitungen für Stoffe und Gemische im Produktionsgang gilt Nummer 4.5.4.

(2) Die Kennzeichnung ist bevorzugt an den gefahrenträchtigen Stellen anzubringen, insbesondere dort, wo Beschäftigte Tätigkeiten durchführen oder wo eine erhöhte Verwechslungsgefahr herrscht. Dies sind beispielsweise Armaturen, Schieber, Anschluss- und Abfüllstellen sowie Wanddurchbrüche. Die Kennzeichnung kann durch Angabe der Fließrichtung ergänzt werden.

(3) Auf die Verwendung des Piktogramms GHS04 „Gasflasche“ sollte verzichtet werden.

(4) Die Kennzeichnung der Durchflussstoffe kann zusätzlich farblich differenziert werden, z.B. durch Verwendung unterschiedlicher Farben der Schilder, Etiketten oder der Leitung selbst (siehe Anhang 3).

(5) Kennzeichnungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt."