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Welche Anforderungen, insbesondere an die Lüftung bzw. Absaugung über dem Herd, sind an eine Teeküche zu stellen?

KomNet Dialog 18656

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

In einem Raum, der in einem Kellerbereich liegt, soll eine Teeküche mit Herd und Spüle für die Beschäftigten eingerichtet werden. Die Raumfläche ist 24 Quadratmeter. Da der Raum im Keller liegt, verfügt er über keine Fenster. Welche technischen Lüftungsmaßnahmen sind hier zu ergreifen? Insbesondere geht es um die Frage, ob eine Abzugshaube über dem Herd zur Absaugung von Dämpfen und Dünsten ausreicht oder ob zusätzlich noch eine technische Raumlüftung (z. B. Ventilator) zu installieren ist?

Antwort:

Der Begriff "Teeküche" wird in der für die Gestaltung von Arbeitsstätten maßgeblichen Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) nicht verwandt.


Die ArbStättV fordert bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, dass den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. (Anhang ArbStättV, Nummer 4.2)


Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche sind:

a. für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,

b. entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,

c. als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern. (Anhang ArbStättV, Nummer 4.2)


Konkretisiert werden die Anforderungen an Pausenräume in der ASR A4.2, wobei sich auch hier keine konkreten Anforderungen in Hinsicht auf die Fragestellung ergeben. Für Pausenräume wird unter Nr. 4.1 Abs.11 der ASR A4.2 gefordert:

  • Pausenräume und Pausenbereiche müssenüber möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“),
  • ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 „Raumtemperatur“) und
  • gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 „Lüftung“).

Die genannten ASR finden Sie unter diesem Link.


Da für sogenannte Teeküchen keine konkreten Anforderungen bestehen, muss der Arbeitgeber diese Anforderungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der genannten Randbedingungen selbst festlegen.