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Wie kann ich ein Kontrollgerät anmelden ohne eine Unternehmerkarte?

KomNet Dialog 42638

Stand: 20.03.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Ich bin im Besitz einer Sattelzugmaschine mit Auflieger zum Transport meiner privaten Oldtimersammlung. Der Zug ist privat zugelassen und angemeldet. Die Sattelzugmaschine ist mit einem Digitalen Kontrollgerät ausgestattet. Um das Kontrollgerät auf mich anzumelden brauche ich normalerweise eine Unternehmerkarte. Da ich aber kein Unternehmen habe stellt sich die Frage, wie melde ich das Kontrollgerät an?

Antwort:

Bei der grundsätzlichen Betrachtung Ihrer Fragestellung gehen wir davon aus, dass die von Ihnen zu nicht gewerblichen Zwecken eingesetzte Fahrzeugkombination eine zulässige Höchstmasse (zHM) von > 7,5 t hat und sich daher eine Inanspruchnahme der entsprechenden Ausnahme gem. Art. 3 Buchstabe i Verordnung (EG) 561/2006 ergibt.


Wie von Ihnen richtig beschrieben, ist es i.d.R. notwendig sich mittels Unternehmenskarte am digitalen Fahrtenschreiber anzumelden (Log-In). Da es sich bei den von Ihnen durchzuführenden Transporten um Fahrten mit nicht gewerblichen Character (Privatfahren) handelt, ist die Anmeldung am digitalen Fahrtenschreiber nicht erforderlich.


Zur Begründung:

Auf Grund des Art. 3 der Verordnung (EU) 165/2014 ist zunächst davon auszugehen, dass das Recht vollumfänglich auf die von Ihnen durchzuführenden Fahrten Anwendung findet. Dies ist auch der Fall, jedoch ist hinsichtlich der Unternehmensameldung weiter zu prüfen.


Die nationale Fahrpersonalverordnung nennt in § 9 sieht als Adressaten sowohl für die Bestellung von entsprechenden Fahrtenschreiberkarten (hier: Unternehmenskarten) als auch für deren Verwendung (hier die Anmeldung am Fahrtenschreiber) lediglich Unternehmen bzw. Unternehmer vor.

Auch die Verpflichtung zum Herunterladen der Daten vom Fahrtenschreiber ist gem. § 2 Abs. 5 FPersV eine rein unternehmerische Verpflichtung, welche sich weder aus der Verordnung selbst, noch aus einschlägigen Kommentierungen auf Privatpersonen übertagen lässt.


Im Ergebnis kann u.E. nur stehen, dass Fahrten mit der von Ihnen eingesetzten Fahrzeugkombination zwar grundsätzlich dem Fahrpersonalrecht unterliegen, jedoch besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung (Log-In) am digitalen Fahrtenschreiber.