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Welche Anforderungen gelten für Labortüren zu einem notwendigen Flur? Und welche innerhalb einer 200 m² Einheit?

KomNet Dialog 42585

Stand: 27.01.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

Welche Anforderungen gelten für Labortüren zu einem notwendigen Flur? Und welche innerhalb einer 200 m² Einheit?

Antwort:

In der TRGS 526 "Laboratorien" ist folgendes nachzulesen:


"6.2.3 Türen

Türen von Laboratorien müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein. Schiebetüren sind für Laboratorien nicht zulässig. Labortüren sind geschlossen zu halten."


In der DGUV Information 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" ist unter dem Punkt 6.2.3 folgendes nachzulesen:


"6.2.3  Türen

Anordnung und Beschaffenheit von Türen

Türen von Laboratorien müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mit einem Sichtfenster ausgerüstet sein. Schiebetüren sind für Laboratorien nicht zulässig. Labortüren sind geschlossen zu halten.


Die erforderliche Laufbreite vorbeiführender Verkehrswege darf durch geöffnete Türen nicht eingeengt werden. Dies kann beispielsweise durch das Zurücksetzen der Labortür in den Raum erreicht werden. Das Sichtfenster soll eine ungehinderte Sicht von innen nach außen und umgekehrt ermöglichen. Brandschutz- und Rauchabschlusstüren dürfen nicht festgestellt werden, da sich im Brandfall der giftige Rauch mit hoher Geschwindigkeit im Gebäude und den Fluchtwegen verteilt. Müssen solche Türen dennoch offen stehen, so darf dieses nur durch eine bauaufsichtlich zugelassene Feststelleinrichtung erfolgen. Es hat sich bewährt, Türschließer einzusetzen.


In Laboratorien können innerhalb von brandschutztechnischen Nutzungseinheiten im Verlauf von internen Verkehrswegen, auch im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen, selbstschließende bidirektionale Türen (nicht durchschlagende, gedämpfte Pendeltüren) eingesetzt werden. Manuell betätigte, vorzugsweise automatisch schließende Schiebetüren können zulässig sein, wenn diese sich nicht im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen befinden.


Siehe auch § 3 Arbeitsstättenverordnung mit zugehörigen Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“."


Eine Unterscheidung der Türen in Abhängigkeit von der Raumgröße findet in den o.g. Vorschriften nicht statt. Anforderungen zu Türen im Verlauf von Fluchtwegen enthält die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan".


Auf die Informationen der BGRCI weisen wir hin.