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Ist eine betriebsärztliche Vorsorge alleine durch eine Delegation an die medizinische Fachangestellte mittels Seh- und Hörtest rechtens?

KomNet Dialog 42590

Stand: 13.02.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungsinhalte

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Frage:

Ist eine betriebsärztliche Vorsorge alleine durch eine Delegation an die medizinische Fachangestellte mittels Seh- und Hörtest rechtens? Inwiefern ist § 2 Satz 3 derArbMedVV für den Arzt bindend, die Vorsorge „beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt“? Wie ist zu argumentieren, wenn maßgeblich nicht alle Gefährdungen an den Arbeitsplätzen durch die Vorsorgen der MFA abgedeckt werden?

Antwort:

Nein, dies ist unserer Einschätzung nach nicht ausreichend.


In § 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist in Absatz 1 folgendes nachzulesen:


"Arbeitsmedizinische Vorsorge im Sinne dieser Verordnung

1.ist Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb;

2.dient der Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht;

3.beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und der oder die Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt;

4.umfasst die Nutzung von Erkenntnissen aus der Vorsorge für die Gefährdungsbeurteilung und für sonstige Maßnahmen des Arbeitsschutzes;

5.umfasst nicht den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen nach sonstigen Rechtsvorschriften oder individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen."


In der AMR 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ ist zu einer angemessenen Untersuchung unter dem Punkt 2 noch folgendes nachzulesen:


"(1) Zu einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehören:


a)ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden,

b)ein Sehtest bestehend aus:

-einer Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Berücksich-tigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände),

-einer Prüfung der Stellung der Augen,

-einer Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes,

und

-einer Prüfung des Farbsinnes sowie

c)eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

(2) Beschäftigte haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als erforderlich erweist (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV)."