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Gelten normale Treppen als Arbeitsmittel i S. d. BetrSichV? Ist für Treppen eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen?

KomNet Dialog 29194

Stand: 31.01.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Rechts- und Auslegungsfragen (1.11) > Fragen zur Betriebssicherheitsverordnung

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Frage:

Gelten normale Treppen als Arbeitsmittel i S. d. BetrSichV ? Gemeint sind hier ganz normale Treppen in Treppenhäusern von z. B. Bürogebäuden, aber auch Treppen zwischen einzelnen Bühnen (Ebenen) produktionstechnischer Anlagen (auch in Freianlagen ohne Überdachung). Ist für solche Treppen bzw. für Treppen im Allgemeinen eine Gefährdungsbeurteilung und einhergehend eine Betriebsanweisung zu erstellen?

Antwort:

Nein, normale Treppen gelten nicht als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Eine Gefährdungsbeurteilung ist dennoch zu erstellen, da die Treppen in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fallen (s. § 3 ArbStättV).  Insbesondere sind die Nummer 1.8 des Anhangs der ArbStättV und die ASR A1.8 "Verkehrswege" mit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.


Des Weiteren findet sich in den Leitlinien zur BetrSichV (LV 35) unter Punkt A 2.1 folgendes:

"Für Gebäudebestandteile oder Einrichtungen in Gebäuden, wie z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallationen und Heizungsanlagen, gelten die Anforderungen der ArbStättV. Wenn die Einrichtungen bei der Arbeit verwendet werden (z. B. kraftbetriebene Tore durch Gabelstaplerfahrer) oder sich Beschäftigte oder andere Personen im Gefahrenbereich von überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Ex-Anlagen) befinden können, ist die BetrSichV ebenfalls anzuwenden."