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Müssen 450€-Kräfte z.b. Reinigung- und Küchenhelfer für eine arbeitsmedizinische Untersuchung angemeldet werden?

KomNet Dialog 42550

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Sonstige Fragen (13.1.5)

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Frage:

Müssen 450€-Kräfte z.b. Reinigung- und Küchenhelfer für eine arbeitsmedizinische Untersuchung angemeldet werden?

Antwort:

Bei den 450€ Kräften handelt es sich um Beschäftigte nach § 2 Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), somit gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten.

Ergeben sich für den Arbeitgeber aus der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) mit ihrem Anhang Verplichtungen für eine Arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten, dann sind diese Regelungen auch für die 450€ Kräfte anzuwenden.