Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist eine Festlegung bei giftigen oder ätzenden Stoffen auf 95 % Füllgrad zu akzeptieren, oder ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisquelle TrbF 20 ein zul. Füllgrad von 92 % festzulegen?

KomNet Dialog 42534

Stand: 12.12.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

Favorit

Frage:

Zulässiger Füllgrad brennbarer Flüssigkeiten. In derTRbF 20 wurde unter Nr. 9.3.2.2 zur Festlegung des zulässigen Füllgrades eine Berechnung unter Anwendung des mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten vorgegeben. Zusätzlich galt die Festlegung, dass bei giftigen oder ätzenden Stoffen dieser Wert um 3 % unterschritten werden sollte. In der TRGS 509 findet sich unter Nr. 7.1.2 lediglich der Hinweis, dass der maximal zulässige Füllgrad festzulegen ist. Weitere konkrete Hinweise fehlen. Ist eine Festlegung bei giftigen oder ätzenden Stoffen auf 95 % Füllgrad zu akzeptieren, oder ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisquelle TrbF 20 ein zul. Füllgrad von 92 % festzulegen?

Antwort:

Es ist richtig, dass die TRGS 509 nur allgemein festlegt, dass der maximale Füllungsgrad des Behälters festzulegen ist. Die Anforderungen aus der TRbF 20 waren hier konkreter. Die TRbF 20 galt aber in der Vergangenheit nur für brennbare Flüssigkeiten im Sinne der VbF. Diese mussten nicht zwangsläufig auch giftig oder ätzend sein. Im Übrigen ist die TRbF 20 nicht mehr als staatliches Regelwerk gültig und wurde für ortsfeste Behälter durch die TRGS 509 abgelöst. Des Weiteren hat sich der Geltungsbereich der TRGS 509 durch die Anwendung bei vielen weiteren Gefahrstoffen erweitert. Die TRbF 20 kann aber weiter als Erkenntnisquelle herangezogen werden, wenn keine neueren Erkenntnisse für die Lösung des Problems vorhanden sind.


Unabhängig vom konkreten Wert sind die Ziele der Technischen Regel wichtig. Es soll eine Überfüllung ausgeschlossen und hiermit ein eventueller Austritt der Flüssigkeit verhindert werden. Je nachdem, um welchen Stoff es sich hierbei handelt, unter welchen Randbedingungen der Stoff eingelagert und gelagert wird, können sich hierbei Unterschiede im zulässigen Füllungsgrad des Behälters ergeben. Da man nicht abschließend alle Randbedingungen in der Technischen Regel aufführen wollte, ist hier die allgemeine Formulierung gewählt worden.


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dieses Problem zu beurteilen und festzulegen. Unter „normalen“ Bedingungen können hierbei die „alten“ Anforderungen aus der TRbF 20 ausreichend sein. Dies hat aber der Arbeitgeber im konkreten Fall eindeutig festzulegen und ggfs. durch einen Sachkundigen bestätigen zu lassen. Die absoluten Werte aus der TRbF 20 können heute nicht als zwingender Wert gefordert werden.