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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen bei schweren Unfällen Notfallseelsorger angefordert werden?

KomNet Dialog 42533

Stand: 11.12.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Psychische Belastungen und Beanspruchungen > Soziale und psychische Belastungen

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Frage:

Im Rahmen der Einführung eines Notfall- und Krisenmanagements im Unternehmen stellt sich die Frage, ob im Schadens- beziehungsweise Trauerfall Notfallseelsorger angefordert werden müssen oder von den Behörden selbständig angefordert werden. Es finden sich hierzu unterschiedliche Aussagen.

Antwort:

Eine konkrete Regelung ist uns aus den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften nicht bekannt. Von daher ist es uns leider nicht möglich Ihre Frage abschließend zu beantworten.


Viele hilfreiche Informationen bietet die DGUV Information 206-017 "Gut vorbereitet für den Ernstfall! - Mit traumatischen Ereignissen im Betrieb umgehen". Wir möchten hier insbesondere den Punkt 3.2.3 "Erstbetreuung" hervorheben. Hier ist folgendes nachzulesen:

"Betroffene sollten direkt nach dem traumatischen Ereignis, möglichst noch am Unfallort, betreut werden. Dies übernehmen Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer oder psychologische Ersthelferinnen und Ersthelfer. Sie sollen sich ausschließlich um die Betroffenen kümmern, ohne gleichzeitig andere Aufgaben erfüllen zu müssen. Bei der Erstbetreuung kommt es auf ein möglichst zeitnahes „Sich-Kümmern“ und „Nicht-Alleine-Lassen“ an.


Die wichtigsten Aufgaben der Erstbetreuer sind:

•schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen

•Anforderung ärztlicher Hilfe bei Bedarf

•Gewährleisten von emotionalem Beistand (z. B. beruhigen)

•Abschirmung gegenüber Einwirkungen von außen (z. B. Polizei, Passanten, Journalisten)

•Begleitung zum Arzt oder Betriebsarzt

•in Absprache mit den Betroffenen: Information Angehöriger

•Aufklärung über betriebliche Vorgehensweise

•Begleitung in das private Umfeld (Familie, Freunde …)


Die Erstbetreuung kann intern oder als externe Dienstleistung sichergestellt werden.


Die folgende Gegenüberstellung liefert Ihnen eine Entscheidungshilfe für eine inner- oder außerbetriebliche Erstbetreuung.


Entscheidend für die Auswahl sind:

•die Anzahl Ihrer Beschäftigten, die als Erstbetreuer in Frage kommen

•die Möglichkeiten, eine Betreuung während der gesamten Betriebszeit sicherzustellen

•die Häufigkeit traumatischer Ereignisse

•die Erreichbarkeit der Unfallstelle mit eigenen Erstbetreuern


Wenn Sie sich für innerbetriebliche Erstbetreuung entscheiden, berücksichtigen Sie, dass die Erstbetreuer:

•während der Betriebszeiten jederzeit erreichbar sind

•zeitnah am Unfallort sein können

•vom eigenen Arbeitsplatz abkömmlich sind

•eine Aus- und Fortbildung erhalten müssen


Informationen zur Aus- und Fortbildung sowie zur Qualifizierung der Ausbildenden erhalten Sie von Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse."


In der DGUV Information 206-018 "Trauma-Psyche-Job Ein Leitfaden für Aufsichtspersonen" ist unter dem Punkt 4.3.3 u. a. noch folgendes nachzulesen:

"In Einzelfällen kann bei der Alarmierung des Rettungsdienstes die Notfallseelsorge mit angefordert werden. Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr können auf eine professionelle Notfallseelsorge, z. B. der Hilfeleistungsorganisationen, zugreifen.


Dies kann aber nicht als Bestandteil eines innerbetrieblichen Betreuungskonzeptes vorgesehen werden, da dadurch die Kapazitäten ehrenamtlich tätiger Organisationen und Personen gesprengt würden."


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.