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Sind kosmetische Mittel Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung? Muss ich kosmetische Mittel in das Gefahrstoffkataster aufnehmen?

KomNet Dialog 42519

Stand: 23.11.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Sind kosmetische Mittel Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung? Folgendes fand ich auf einer Website: "Kein Sicherheitsdatenblatt ist nötig für Produkte, die üblicherweise an Endverbraucher abgegeben werden und deren Verwendung rechtlich gesondert geregelt ist, wie Tabakerzeugnisse, Kosmetische Mittel, Zulassungs- oder registrierpflichtige Arzneimittel, Abfälle und Altöle, Radioaktive Abfälle, Abwasser, Medizinprodukte." Demnach kann/muß ich kosmetische Mittel nicht in das Gefahrstoffkataster aufnehmen?

Antwort:

Lebensmittel, Futtermittel, kosmetischen Mittel und Bedarfsgegenstände werden vom Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) geregelt. Kosmetikprodukte unterliegen weitergehend der Kosmetikverordnung.

Kosmetische Mittel mit gefährlichen Eigenschaften i.S. des Chemikalienrechts fallen grundsätzlich unter die Definition für Gefahrstoffe der Gefahrstoffverordnung. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird allerdings durch das zugrundeliegende Chemikaliengesetz eingeschränkt. Nach § 2 des Chemikaliengesetzes gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts ChemG (Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung) sowie einige weitere Paragraphen dieses Gesetzes nicht für kosmetische Mittel, Arzneimittel und Medizinprodukte.

Das heißt: Der Abschnitt 2 der Gefahrstoffverordnung (Gefahrstoffinformation; mit Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung und dem Sicherheitsdatenblatt) gilt nicht für kosmetische Mittel.

Für kosmetische Mittel gibt es die Gruppenmerkblätter für kosmetische Mittel beim Industrieverband Körperpflege und Waschmitte (IKW)l.

Für kosmetische Mittel gelten aber die Umgangsvorschriften der Gefahrstoffverordnung (3. und 4. Abschnitt der GefStoffV), hierzu gehört das Führen eines Verzeichnisses über die im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe.

Informationen zu Gefahrstoffen in kosmetischen Mitteln, zum Umgang mit kosmetischen Mitteln und zum Gefahrstoffverzeichnis gibt es bei der Berufsgenossenschaft BGW.