KomNet-Wissensdatenbank
Unterliegen Gitterroste auf Podesten oder Laufstegen einer Prüfpflicht?
KomNet Dialog 42514
Stand: 29.11.2018
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
Unterliegen Gitterroste auf Podesten oder Laufstegen einer Prüfpflicht? Wenn ja, welche? Wer darf diese Überprüfung durchführen?
Antwort:
In der DGUV Information 208-007 "Roste - Auswahl und Betrieb" ist unter dem Punkt 6.3 folgendes zur wiederkehrenden Prüfung nachzulesen:
"Die Fristen zur Durchführung der Prüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers und den betrieblichen Erfahrungswerten. Einflusskriterien sind z. B.: Schwingungen, dynamische Belastung, Temperatur, chemische oder mechanische Belastung, Witterung.
Die Beurteilung von Beschädigung und Mängeln sind im Zweifel durch eine Fachfirma oder den Hersteller vorzunehmen. Beschädigungen und Mängel können beispielsweise sein:
• das Befestigungs- und Verlegesystem entspricht nicht den Sicherheitsanforderungen der Nutzung (Statik, Verlegerichtung, Maschenteilung);
• Verformungen (sichtbare Dellen);
• Versprödung (Risse, ausgebrochene Stellen, aufgeraute Oberfläche;
• nicht ausreichende Tragfähigkeit während der Bauphase (Provisorien);
• mangelhafter Korrosionsschutz und Beschädigung des Korrosionsschutzes;
• scharfe Kanten, Splitter, Grate;
• Beschädigung der Ummantelung;
• unzureichende Befestigung, (kein fester, passgenauer Sitz, Befestigungsteile sind nicht vollständig);
• Abnutzung (z. B. Trittfläche, Plattformauflage);
• nachträgliche Ausschnitte, Abstände zu Bauteilen (Randeinfassung)."
Anforderungen an den Prüfer werden in der DGUV Information 208-007 nicht genannt. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Als Orientierung können die Anforderungen an die Instandhaltung dienen. Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:
"Instandhaltungsarbeiten können von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Im Zweifel sind sie ebenfalls durch eine Fachfirma oder den Hersteller auszuführen."
Hinweis:
Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an das zuständige Bauamt.