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Unterliegen Gitterroste auf Podesten oder Laufstegen einer Prüfpflicht?

KomNet Dialog 42514

Stand: 29.11.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Unterliegen Gitterroste auf Podesten oder Laufstegen einer Prüfpflicht? Wenn ja, welche? Wer darf diese Überprüfung durchführen?

Antwort:

In der DGUV Information 208-007 "Roste - Auswahl und Betrieb" ist unter dem Punkt 6.3 folgendes zur wiederkehrenden Prüfung nachzulesen:


"Die Fristen zur Durchführung der Prüfung richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung unter Beachtung der Hinweise des Herstellers und den betrieblichen Erfahrungswerten. Einflusskriterien sind z. B.: Schwingungen, dynamische Belastung, Temperatur, chemische oder mechanische Belastung, Witterung.


Die Beurteilung von Beschädigung und Mängeln sind im Zweifel durch eine Fachfirma oder den Hersteller vorzunehmen. Beschädigungen und Mängel können beispielsweise sein:


• das Befestigungs- und Verlegesystem entspricht nicht den Sicherheitsanforderungen der Nutzung (Statik, Verlegerichtung, Maschenteilung);

• Verformungen (sichtbare Dellen);

• Versprödung (Risse, ausgebrochene Stellen, aufgeraute Oberfläche;

• nicht ausreichende Tragfähigkeit während der Bauphase (Provisorien);

• mangelhafter Korrosionsschutz und Beschädigung des Korrosionsschutzes;

• scharfe Kanten, Splitter, Grate;

• Beschädigung der Ummantelung;

• unzureichende Befestigung, (kein fester, passgenauer Sitz, Befestigungsteile sind nicht vollständig);

• Abnutzung (z. B. Trittfläche, Plattformauflage);

• nachträgliche Ausschnitte, Abstände zu Bauteilen (Randeinfassung)."


Anforderungen an den Prüfer werden in der DGUV Information 208-007 nicht genannt. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich festzulegen. Als Orientierung können die Anforderungen an die Instandhaltung dienen. Dort ist u. a. folgendes nachzulesen:


"Instandhaltungsarbeiten können von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Im Zweifel sind sie ebenfalls durch eine Fachfirma oder den Hersteller auszuführen."


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an das zuständige Bauamt.