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Wo darf mit einer Glasreinigerleiter gearbeitet werden?

KomNet Dialog 42507

Stand: 27.05.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel

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Frage:

Glareiniger können/dürfen auf Glasreinigerleitern arbeiten. Nach meiner Kenntnis gelten diese Arbeiten gelten als Arbeit auf Baustellen!? Darf aber... - auf 80 cm schmalen Balkonen (= eigentlich Rettungsbalkone) - auf einem beliebigen Stockwerk - auf Gitterblech - deutlich oberhalb der Brüstung des Balkons ... auf einer Glasreinigerleiter gearbeitet werden? (In dem Fall, den ich meine, ist die Leiter insgesamt ca. 3 m lang) Der Weg von der Leiter führt entlang eines ca. 130° Winkels direkt in den Abgrund.... Die restlichen 50° sind durch einen vertikalen Träger (über alle Etagen hinweg) begrenzt. Meiner Meinung nach bedarf es hier einer PSA gegen Absturz, die man an dem jeweiligen Träger anbringen könnte.... Das Gebäude ist schon etwas älter, die Sicherheit für spätere Arbeiten wurde damals nicht berücksichtigt.

Antwort:

Die in der Frage beschriebenen Unterpunkte lassen aus unterschiedlichsten Gesichtspunkten erhebliche Zweifel aufkommen, ob die Nutzung einer Glasreinigerleiter hier praktikabel und aus Gründen des vorbeugenden Unfallschutzes rechtlich überhaupt zulässig ist.

 

Bevor der Arbeitgeber eine Leiter als Zugang zu hochgelegenen Arbeitsplätzen oder als Arbeitsplatz bereitstellen und benutzen lassen darf, muss er im Rahmen der von ihm durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob nicht ein anderes Arbeitsmittel für diese Tätigkeit geeigneter und sicherer ist.

 

Können als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Leitern benutzt werden, ergeben sich für den Arbeitgeber weitergehende Pflichten. Er darf nur Leitern zur Verfügung stellen oder selbst benutzen, die nach ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet sind. Die Beschäftigten sind diesbezüglich angemessen zu unterweisen.

 

Wenn zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen nicht auf sichere Weise und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einer geeigneten Standfläche aus verrichtet werden können, sind Arbeitsmittel auszuwählen, die am geeignetsten sind, um während ihrer Benutzung sichere Arbeitsbedingungen auf Dauer zu gewährleisten. Auf jeden Fall sind die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zu beachten. Danach sind die zur Gefahrenbeseitigung geplanten Maßnahmen dem Stand der Technik anzupassen. Hier wären alternativ z. B. fahrbare Hubarbeitsbühnen bzw. Scherenhubbühnen einzusetzen.

Die Nutzung von PSA gegen Absturz würde zwingend die vorherige Installation von geeigneten Anschlagpunkten erfordern, was bereits bei den Auftragsverhandlungen mit dem Gebäudeeigentümer zu klären wäre.