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Können die Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an einen abgegrenzten Personenkreis per E-Mail gesandt werden?

KomNet Dialog 21138

Stand: 23.02.2021

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Frage:

Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Angebotsvorsorge anzubieten. Gem. Ziffer 3 Abs. 1 der AMR 5.1 muss das Angebot jedem Beschäftigten, der einer Gefährdung ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form gemacht werden. Bisher wurden die Angebote zur arbeitsmedizinischen Vorsorge an einen abgegrenzten Personenkreis per E-Mail gesandt. Fraglich ist, ob dies auch weiterhin möglich ist?

Antwort:

Angebotsvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die der Arbeitgeber den Beschäftigten bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV - vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen anzubieten hat (§ 5 Absatz 1 ArbMedVV).


Die Arbeitsmedizinische Regel - AMR - 5.1 ("Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge") konkretisiert die Anforderungen der ArbMedVV. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, so muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten gewährleisten.


Gemäß Ziffer 3 ("Form des Angebotes") muss das Angebot zur Angebotsvorsorge jedem oder jeder Beschäftigten, der oder die einer Gefährdung durch die im Anhang zur ArbMedVV genannten Tätigkeiten ausgesetzt ist, persönlich in schriftlicher Form gemacht werden. Dieses persönliche Angebot kann selbstverständlich auch in Form einer E-Mail erfolgen.


Wichtig ist, dass der Arbeitgeber z. B. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung konkret ermittelt, bei welchen Beschäftigten bestimmte gefährdende Tätigkeiten nach Maßgabe des Anhangs zur ArbMedVV vorliegen, die eine Angebotsvorsorge erforderlich machen und dann diesen Beschäftigten ein persönliches Angebot in schriftlicher Form macht (auch auf elektronischem Wege möglich). Eine allgemeine Rundmail an die Belegschaft oder an Teile der Belegschaft mit allgemeinen Hinweisen zur Angebotsvorsorge erfüllt die Anforderungen der AMR 5.1 nicht!


Besondere Anforderungen bestehen bei der Unterbreitung des Angebotes einer Angebotsvorsorge in Form einer E-Mail ggf. in der Wahl der Nachweismöglichkeiten für den Arbeitgeber. Hier kann z. B. die Anforderung einer Lesebestätigung dem Arbeitgeber helfen, seinen Dokumentationspflichten zu genügen. Hier ist es z. B. ratsam, Beschäftigten, die den Erhalt der entsprechenden Angebotsmail nicht bestätigen, nochmals in Papierform ein persönliches Angebot zu unterbreiten.