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Es soll eine Tür zu einer Schaufensteranlage eingerichtet werden. Die Eintrittshöhe würde 40 cm betragen. Muss eine Stufe eingerichtet werden?
KomNet Dialog 42305
Stand: 24.05.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege
Frage:
Es soll eine Tür zu einer Schaufensteranlage eingerichtet werden. Die Eintrittshöhe würde 40 cm betragen. Muss eine Stufe eingerichtet werden?
Antwort:
Nach Nummer 1.8 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege". Unter dem Punkt 4.2 Absatz 4 ist dort folgendes nachzulesen:
"Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Absätze und Treppen einen Abstand von mindestens 1,0 m, bei aufgeschlagener Tür noch eine Podesttiefe von 0,5 m einhalten (siehe Abb. 2)."
Hieraus ergibt sich, dass hier entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind, die der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln muss. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitsicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Das alleinige anbringen einer Stufe wird hier nicht ausreichen, da sonst die unter Punkt 4.2 Absatz 4 genannten Abstände nicht eingehalten werden können.