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Was ist bei einem Einsatz von Flüchtlingen auf einem städtischen Bauhof zu beachten?

KomNet Dialog 42295

Stand: 16.05.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Vielfältige Belegschaften / Diversity

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Frage:

Was ist bei einem Einsatz von Flüchtlingen auf einem städtischen Bauhof zu beachten?

Antwort:

Bei einem Einsatz von Flüchtlingen auf einem Bauhof gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie bei der Beschäftigung von deutschen Beschäftigten.


Allgemein gilt, dass der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln sowie die entsprechenden Arbeitsschutzmaßnahmen zu bestimmen und umzusetzen hat. Die Gefährdungsbeurteilung hat tätigkeitsbezogen zu erfolgen.

Beim Einsatz von Flüchtlingen sind hierbei insbesondere zu beachten:

  • mögliche mangelnde Sprachkenntnisse
  • mögliche mangelnde Kenntnisse des deutschen Arbeits(-schutz)systems
  • mögliche unzureichende fachliche Qualifikation
  • mögliche mangelnde Ortskenntnisse


Der tätigkeitsbezogenen Unterweisung (§ 12 ArbSchG) kommt daher beim Einsatz von Flüchtlingen eine besondere Bedeutung zu.


Ein geeignetes Gremium, Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte vertreten. Im vorliegenden Fall kann es sinnvoll sein, eine geeignete Vertreterin bzw. einen geeigneten Vertreter (event. als Sicherheitsbeauftragten) an den Arbeitsschutzausschusssitzungen teilnehmen zu lassen.