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Wie eben muss bzw. wie schräg darf der Boden eines Dauerarbeitsplatzes sein?

KomNet Dialog 6708

Stand: 22.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

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Frage:

Arbeitsplatzbeschaffenheit: Wie eben muss bzw. wie schräg darf der Untergrund / Boden eines Dauerarbeitsplatzes sein? Wo kann ich konkrete Hinweise dazu finden?

Antwort:

Anforderungen an Fußböden findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Unter Ziffer 1.5 Abs. 2 wird aufgeführt, dass Fußböden in Räumen keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen dürfen. Des Weiteren müssen sie gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein.


Konkretisiert werden die Anforderungender ArbStättV in den Technsichen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A1.5/1,2 "Fußböden".


In den Begriffsbestimmungen der ASR A1.5/1,2 findet sich folgende Definition für gefährliche Schrägen:


"Eine gefährliche Schräge liegt vor, wenn der Fußboden aufgrund seiner Neigung bzw. Steigung nicht mehr sicher betrieben, also begangen, befahren oder zum Abstellen genutzt werden kann. Dies ist in der Regel bei Fußböden ab einer Neigung von 36 Prozent (ca. 20°) gegeben, sofern nicht ohnehin schon aufgrund anderer Vorschriften ein niedrigerer Wert einzuhalten ist. Anforderungen an die Begeh- und Befahrbarkeit von Schrägrampen enthält die ASR A1.8 „Verkehrswege“."

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen muss der Arbeitgeber u. a. den Stand der Technik berücksichtigen. Arbeitsstätten sind so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.


Ein geeignetes Gremium, Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.