Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wenn in einem Betriebsbereich (Labor) ein Bereitschaftszimmer für den Nachtdienst als Schlafraum genutzt wird, ist das Anbringen eines Brandmelders dann zwingend erforderlich?

KomNet Dialog 42291

Stand: 14.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

Favorit

Frage:

Wenn in einem Betriebsbereich (Labor) ein Bereitschaftszimmer für den Nachtdienst als Schlafraum genutzt wird, ist das Anbringen eines Brandmelders dann zwingend erforderlich?

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, zum einen das Baurecht der Länder und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht. Zu Fragen des Baurecht bieten wir keine Beratung an. Hierzu wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Grundsätzliche Anforderungen zum Brandschutz in Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) genannt.


Die ArbStättV fordert im Anhang unter Nummer 2.2 "Maßnahmen gegen Brände":


"(1) Arbeitsstätten müssen je nach

a. Abmessung und Nutzung,

b. der Brandgefährdung vorhandener Einrichtungen und Materialien,

c. der größtmöglichen Anzahl anwesender Personen

mit einer ausreichenden Anzahl geeigneter Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmeldern und Alarmanlagen ausgestattet sein.

(2) Nicht selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen müssen als solche dauerhaft gekennzeichnet, leicht zu erreichen und zu handhaben sein.

(3) Selbsttätig wirkende Feuerlöscheinrichtungen müssen mit Warneinrichtungen ausgerüstet sein, wenn bei ihrem Einsatz Gefahren für die Beschäftigten auftreten können."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände". Unter dem Punkt 5.1 Branderkennung und Alarmierung ist hier folgendes nachzulesen:


"(1) Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden können.

(2) Brände können durch Personen oder Brandmelder erkannt und gemeldet werden.


Brandmelder dienen der frühzeitigen Erkennung von Bränden und tragen maßgeblich zum Löscherfolg und zur rechtzeitigen Einleitung von Räumungs-und Rettungsmaßnahmen bei.


Als Brandmelder werden technische Geräte oder Anlagen zum Auslösen eines Alarms im Falle eines Brandes bezeichnet. Der Alarm kann dem Warnen der anwesenden Personen oder dem Herbeirufen von Hilfe, z. B. Sicherheitspersonal, Feuerwehr, dienen. Dabei wird unterschieden zwischen automatischen Brandmeldern, welche einen Brand anhand seiner Eigenschaften (z. B. Rauch, Temperatur, Flamme) erkennen, und nichtautomatischen Brandmeldern, die von Hand betätigt werden müssen (Handfeuermelder).


Automatische Brandmelde-und Alarmierungseinrichtungen sind zu bevorzugen.

(3) Geeignete Maßnahmen zur Alarmierung von Personen sind z. B.:

-Brandmeldeanlagen mit Sprachalarmanlagen (SAA) oder akustische Signalgeber (z. B. Hupen, Sirenen),

-Hausalarmanlagen,

-Elektroakustische Notfallwarnsysteme (ENS),

-Optische Alarmierungsmittel,

-Telefonanlagen,

-Megaphone,

-Handsirenen,

-Zuruf durch Personen oder

-Personenbezogene Warneinrichtungen.


Technischen Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen.


Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen kann sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus Auflagen von Behörden ergeben."


Fazit:

Aus dem Arbeitsschutzrecht ergibt sich keine zwingende Verpflichtung zum anbringen eines Brandmelders. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.