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Inwieweit entsprechen Sanitärcontainer dem Arbeitsstättenrecht, wenn sie dauerhaft in ein Verwaltungsgebäude integriert werden sollen?

KomNet Dialog 42277

Stand: 07.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Ein Verwaltungsgebäude mit Büroräumen soll in Containerbauweise entstehen. Sanitäre Anlagen sollen als Container mitintegriert werden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, inwiefern diese Sanitärcontainer dem Arbeitstättenrecht entsprechen: Gemäß Nr. 5.2 der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 "Sanitärräume" ist bei Toilettenräumen mit mehr als einer Toilettenzelle ein Vorraum erforderlich. Wie soll dieser Vorraum ausgestaltet sein? Gibt es bestimmte Abmaße? Reicht ein Sichtschutz bzw. eine sog. Schamwand zu den Urinalbecken? Gibt es bei Sanitärcontainer Ausnahmen bzgl. der Abmessungen nach Nr. 5.3 der ASR A 4.1? Bei den gängigen Containerbreiten von 3 m sind die freien Bewegungsflächen z.B. bei einbündigen Toilettenanlagen mit Urinalen, Türanschlag nach außen (Abb. 3.1) nicht einhaltbar.

Antwort:

Wir beantworten Ihre Fragen wie folgt:

 

1. Reicht ein Sichtschutz bzw. eine sog. Schamwand zu den Urinalbecken?

2. Wie soll dieser Vorraum ausgestaltet sein?

3. Gibt es bestimmte Abmaße von Vorräumen?

4. Gibt es bei Sanitärcontainer Ausnahmen bzgl. der Abmessungen nach Nr. 5.3 der ASR A 4.1?

 

Zu1

Gemäß der Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ Nr. 3„Begriffsbestimmungen“ ist ein nach Unterpunkt 3.5 „Ein Vorraum ist ein vollständig abgetrennter Bereich in einem Toilettenraum, um z. B. das Überströmen von geruchsbelasteter Luft zu vermeiden und ggf. die Handwaschgelegenheiten aufzunehmen.“

Ein Sichtschutz ist somit als Abtrennung nicht möglich.

 

Zu 2 und 3

Gemäß der ASR A4.1 Nr. 5.4 müssen in Toilettenräumen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Üblicherweise findet man diese Ausstattung im Vorraum der Sanitäranlage.

Zudem gelten für den Vorraum die gleichen Anforderungen, wie sie in der ASR A4.1 unter Punkt 4 „Allgemeines“ vorgegeben werden. Hierzu zählen unter anderem

·        In Sanitärräumen dürfen keine Gegenstände oder Arbeitsstoffe aufbewahrt werden

·        Eine lichte Höhe von 2,50 m ist einzuhalten

·        Eine Einsicht von außen muss ausgeschlossen sein

·        Beleuchtungsstärke von mindestens 200 lx (ASR A3.4, Anhang Tabelle 1, Nr. 3.2)

·        Eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C

·        Getrennte Sanitärräume für weibliche und männliche Beschäftigte

 

Zur konkreten Frage der Abmaße besagt der Anhang Nr. 1.2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass Sanitärräume über eine ausreichende Grundfläche und eine, in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche der Räume, ausreichende lichte Höhe aufweisen müssen, so dass die Beschäftigten ohne Beeinträchtigung ihrer Sicherheit, Gesundheit oder ihres Wohlbefindens die Räume nutzen oder ihre Arbeit verrichten können.

 

Zu 4

Weil es sich bei der Planung um eine dauerhafte Arbeitsstätte bzw. Sanitäranlage handelt, ist eine Ausnahme, wie Sie z.B. bei Sanitärcontainern auf Baustellen gilt, nicht möglich. Hier sind die Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) maßgebend, denn nach § 4 Allgemeine Grundsätze hat der Arbeitgeber Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen und dabei den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.