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Darf zur Anlieferung in einem Einkaufszentrum mit einer voll bepackten Sackkarre die Rolltreppe genutzt werden?

KomNet Dialog 42271

Stand: 26.04.2018

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Sonstiger innerbetrieblicher Transport

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Frage:

Darf zur Anlieferung in einem Einkaufszentrum mit einer voll bepackten Sackkarre die Rolltreppe genutzt werden?

Antwort:

In der ASR A1.8 "Verkehrswege" finden sich folgende Begriffsbestimmungen für Fahrsteige und Fahrtreppen:


"3.24 Fahrsteige sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden stufenlosen Bän-dern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf gleicher oder unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen. Es können geeignete Transporteinrichtungen (z. B. Einkaufswagen) mitgeführt werden.

3.25 Fahrtreppen sind kraftbetriebene Anlagen mit umlaufenden Stufenbändern zur Beförderung von Personen zwischen zwei auf unterschiedlicher Höhe liegenden Verkehrsebenen."


Unter dem Punkt 4.8 Absatz 9 Fahrtreppen und Fahrsteige ist folgendes nachzulesen:


"Von Hand bewegte Transporteinrichtungen dürfen auf Fahrtreppen und Fahrsteigen nur benutzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen festgelegt wurden, die einen sicheren Transport gewährleisten, z. B.:


- Sollen auf Fahrtreppen und Fahrsteigen Transporteinrichtungen, z. B. Kofferkulis, Einkaufswagen oder Gepäckwagen befördert werden, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass Fahrsteige und Transporteinrichtungen aufeinander abgestimmt und besondere Maßnahmen für den sicheren Betrieb festgelegt werden, z. B. das selbsttätige Feststellen der Transporteinrichtungen auf den Fahrsteigpaletten und das Maximalgewicht der Ladung.

- Damit Fahrsteige im Notfall (z. B. bei Stillstand) gefahrlos verlassen werden können, ist die Breite der Transporteinrichtungen auf die Fahrsteigbreite abzustimmen. Ein gefahrloses Verlassen der Fahrsteige ist in der Regel gegeben, wenn die Fahrsteige 0,40 m breiter als die Transporteinrichtung sind.

- Zur Vermeidung von Gefährdungen, z. B. Quetschung durch nachfolgende Transporteinrichtungen, wenn sich eine vorausfahrende Transporteinrichtung nicht von der Fahrsteigpalette löst, sollten in Abstimmung mit dem Hersteller zusätzliche NOT-HALT-Einrichtungen vorgesehen werden.

- Beim Mitführen von Transporteinrichtungen sollte der Stauraum abweichend von Abs. 3 mindestens 5 m tief sein."


Weitere Informationen finden sich unter dem Punkt 5.5 ff der DGUV Information 208-028 "Fahrtreppen und Fahrsteige; Teil 1: Sicherer Betrieb".


Eine abschließende Aussage ist durch uns nicht möglich, dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.