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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Vorschriften/Auflagen sind beim Einsatz von Vorführfahrzeugen mit digitalen Tachografen zur Kundenerprobung bei der Überlassung an Kunden zu beachten?

KomNet Dialog 4182

Stand: 15.11.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wir sind Fahrzeughändler (Transporter und LKW). Für unseren Geschäftszweck setzen wir Vorführfahrzeuge mit digitalen Tachografen zur Kundenerprobung ein. Welche Vorschriften/Auflagen zum Einsatz dieser Fahrzeuge bei der Überlassung an Kunden müssen wir beachten? Müssen meine Mitarbeiter bei sogenannten Servicefahrten wie z.B. Fahrzeug zum Kunden oder unserer NDL überführen, Fahrzeuge vorführen (Kunde sitzt daneben), Fahrzeuge zum betanken oder waschen fahren etc., eine Fahrerkarte einsetzen bzw. können wir über eine Unternehmerkarte diese Fahrzeuge identifizieren.

Antwort:

Die VO (EWG) 3820/85 gilt grundsätzlich für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger.
Erläuterungen zu den Zweckbestimmungen der einzelnen Karten (Fahrerkarte, Werkstattkarte, Unternehmenskarte, Kontrollkarte) bietet das Kraftfahrtbundesamt an. Einzig die Fahrerkarte ermöglicht die Speicherung von Lenk- und Ruhezeiten und enthält die Identitätsdaten des Fahrers.

Die in der Fragestellung beschriebenen Servicefahrten werden unter die Ausnahme des Art. 4 Ziffer 11 der VO (EWG) Nr. 3820/85  subsummiert (Fahrzeuge, mit denen für Zwecke der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind) und/oder die Fahrten werden der Güterbeförderung nicht zugerechnet, sodass im Ergebnis die Anforderungen der VO (EWG) 3820/85 nicht greifen. Dies gilt ausschließlich nur für Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen. Die Fahrt darf nicht der Güterbeförderung dienen.

Da aber die Fahrten im Massespeicher des digitalen Kontrollgerätes aufgezeichnet werden und bei Nichtbenutzung einer Fahrerkarte als "Fahrten ohne Karte" registriert werden und bei eventuellen Kontrollen zu Problemen führen kann, sollte für diese Fahrten das Kontrollgerät über das Menü des Kontrollgerätes auf die Funktion "OUT" gestellt werden. Die Funktion registriert die Fahrt als Fahrt außerhalb des Geltungsbereiches der Verordnungen.
 

Die gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO  vorgeschriebenen Aufzeichnungen sind davon unabhängig zu führen.

Werden Fahrzeuge vermietet, ist §2 Abs. 4 der Fahrpersonalverordnung  zu beachten:
„Bei Einsatz von Mietfahrzeugen, deren Verwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder dieser Verordnung fällt, hat der Unternehmer, der ein Mietfahrzeug anmietet, zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums durch Verwendung der Unternehmenskarte sicherzustellen, dass die Daten des Fahrzeugspeichers über die mit den Fahrzeugen durchgeführten Fahrten übertragen und bei ihm gespeichert werden. Ist dies in begründeten Ausnahmefällen nicht möglich, ist zu Beginn und am Ende des Mietzeitraums ein Ausdruck wie bei Beschädigung oder Fehlfunktion der Karte zu fertigen. Der Fahrer hat den Ausdruck unverzüglich nach Erhalt an den Unternehmer weiterzuleiten, der ihn aufzubewahren hat.“

Für eine Beratung im Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde in Verbindung zu setzen.