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Dürfen chromatographische Analysen mit entzündlichen Flüssigkeiten unter einem Apothekerabzug durchgeführt werden?

KomNet Dialog 3767

Stand: 17.11.2020

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Gefahrstoffen > Technische Schutzmaßnahmen (5.)

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Frage:

In einem Arbeitsraum werden chromatographische Analysen mit brennbaren Flüssigkeiten unter einem Abzug (200 m³/h/laufendem Meter) durchgeführt. Die Vorratsgefäße 2,5 l Ethanol, 1 l Aceton, 0,5 l Methanol, 1 l Ethylmethylketon und 1 l Ethylacetat werden unter dem Abzug aufbewahrt. Der Abzug entspricht einem Apothekerabzug. Die Chromatographie wird in einem verschlossenen Glasgefäß durchgeführt. Die Gefäße werden nur zum Befüllen und zum Entsorgen geöffnet. Die Arbeiten werden nicht arbeitstäglich, sondern ein- bis zweimal pro Woche durchgeführt. Frage: Reicht der Apothekerabzug aus oder muss ein Laborabzug installiert werden, und muss für die Lagerung ein entsprechend ausgelegter Gefahrstoffschrank angeschafft werden?

Antwort:

Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch Beschäftigte hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) durchzuführen. Diese ist Grundlage für alle erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie ermöglicht dem Arbeitgeber eine auf den einzelnen Arbeitsplatz bzw. auf die einzelne Tätigkeit angepasste, wirksame und kostengünstige Umsetzung.

Unter einem „Apothekerabzug“ werden unterschiedliche Chemikalien zur chromatographischen Analyse eingesetzt. Kritisch ist von den genannten Lösungsmitteln hier Methanol zu sehen, welches als entzündlich und giftig eingestuft ist. Nachfolgende Angaben beziehen sich daher auf diese „Leitkomponente“.


Nach dem abgestuften Maßnahmenkonzept der Gefahrstoffverordnung sind diesbezüglich in der Regel die Maßnahmen der §§ 8 und 9 der GefStoffV anzuwenden. Auf das Substitutionsgebot (§ 6 der GefStoffV) wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


Zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers gehört u. a. die Sicherstellung der Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes. Er hat hierzu die erforderlichen Messungen durchzuführen und die Ergebnisse aufzuzeichnen. Die Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes kann mittels gleichwertiger Nachweismethoden belegt werden. Im Rahmen dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung sollte sich die Eignung des Apothekerabzugs für o. g. Arbeiten klären lassen.Besondere Schutzmaßnahmen gegen Brand- und Explosionsgefahren sind dem § 11 "Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen" der GefStoffV zu entnehmen.


Der § 8 der GefStoffV regelt auch die erforderlichen Randbedingungen für eine sichere Lagerung giftiger Gefahrstoffe. Mit T+ und T gekennzeichnete Stoffe und Zubereitungen sind unter Verschluss oder so aufzubewahren oder zu lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Die Zugangsregelung kann für den Arbeitsraum getroffen werden, so dass ggf. auf einen Gefahrstoffschrank verzichtet werden kann, soweit die ordnungsgemäße Lagerung anderweitig sichergestellt ist (weitere Informationen siehe TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern").

Da der Fragestellung weitere Angaben zum Arbeitsraum, zum Arbeitsplatz etc. nicht zu entnehmen sind, erfolgen hierzu keine Ausführungen. Als Erkenntnisquelle für die Gefährdungsbeurteilung ist diesbezüglich die TRGS 526 "Laboratorien“ heranzuziehen.