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Können Sie mir anhand von Beispielen die Begriffe `Schlankheit von Stapeln` und `Standsicherheitsfaktor` erklären?

KomNet Dialog 3731

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Lager, Lagerung

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Frage:

In der BGR 234 /5.3.7 Ist die Schlankheit von Stapeln aufgeführt.Können sie mir daraus die Definition 6:1 und den Standsicherheitsfaktor 2,0 an einem Beispiel erklären?

Antwort:

Beispiele sind im Anhang 1 und 2 der DGUV Regel 108-007 (bisher: BGR 234) "Lagereinrichtungen
und -geräte" aufgeführt.

Hiernach bezeichnet die Schlankheit das Verhältnis von der Höhe des Stapels zur Schmalseite der Stapelgrundfläche und dies soll höchstens 6 zu 1 in Räumen betragen. Bei einem Verhältnis von 5 zu 1 der obersten Ablagenhöhe zur Regaltiefe kann im Allgemeinen von einer ausreichenden Standsicherheit ausgegangen werden.

Der Standsicherheitsfaktor ist bei den v. g. Betrachtungen immer mindestens mit 2 angenommen. Der Standsicherheitsfaktor ist ein Sicherheitsbeiwert, der zu Überprüfung der Kippsicherheit herangezogen wird. Die Sicherheit gegen Umkippen (Standsicherheit) von Stapeln in Räumen errechnet sich aus dem Verhältnis des Standmoment zu dem Kippmoment. Die genaue Berechnungsformel ist in den Regeln und Informationen angegeben. Das Ergebnis des Verhältnisses sollte im Idealfall immer größer als der Standsicherheitsfaktor (> 2) sein. Ist es kleiner als der Standsicherheitsfaktor, so ist die Kippsicherheit nicht gegeben.

Sind größere Stapelhöhen erwünscht, das heißt eine größere Schlankheit, so muss der Standsicherheitsfaktor in der Überprüfung erhöht werden.