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KomNet-Wissensdatenbank

Welche Vorschriften sind bei der Sanierung eines Kamins auf unserem Werkgelände zu beachten?

KomNet Dialog 3524

Stand: 24.02.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Auf unserem Werksgelände soll ein Kamin (ca. 180 m hoch) saniert werden. a) muß ein SIGE-Plan erstellt werden? b) muß die Baustelle dem Amt für Arbeitsschutz und weiteren Behörden angezeigt werden? c) muß die Tauglichkeit der Sanierungsmitarbeiter (Eignungsuntersuchungen) ermittelt werden?

Antwort:

Für die Kaminsanierung muss der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW sind dies die Bezirksregierungen, Dez. 56) eine Vorankündigung übermittelt werden, wenn entweder der Umfang der Arbeiten mehr als 500 Personentage betragen wird oder die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Tage beträgt und an mindestens einem Tag mehr als 20 Personen auf der Baustelle tätig sein werden. Der Baubeginn muss darüber hinaus der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden. Diese Anzeige wird im Allgemeinen als Auflage in der Baugenehmigung gefordert, meist finden Sie auch das entsprechende Anzeigeformular in den Genehmigungsunterlagen. Die ausführenden Bauunternehmen müssen die geplanten Tätigkeiten ihrerseits ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft anzeigen.


Ein SiGe-Plan muss während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens erstellt werden, wenn mehr als ein Unternehmen auf der Baustelle tätig sein wird. Beachten Sie bitte, dass auch vom Generalunternehmer möglicherweise beauftragte Subunternehmen mitgezählt werden müssen! Werden voraussichtlich mehrere Unternehmen tätig sein, muss für die Planung der Ausführung und die Durchführung des Bauvorhabens ein geeigneter Koordinator bestellt werden.


Die Arbeitnehmer, die die Sanierungsarbeiten in großen Höhen durchführen sollen, müssen nach dem berufsgenossenschftlichen Grundsatz G 41 `Arbeiten mit Absturzgefahr` arbeitsmedizinisch untersucht worden sein. Ggf. sind weitere Maßnahmen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erforderlich - die Anlässe für Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen, Lärm. Heben und Tragen), sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.