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Sind die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung auf ein Wohnheim für behinderte Menschen anzuwenden?

KomNet Dialog 14431

Stand: 13.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

In einem Wohnheim werden behinderte Menschen betreut nicht gepflegt. Unser Personal arbeitet ständig dort. Die Wohnheimplätze werden von unserem Unternehmen vermietet. Sind auf solche Gebäude die Vorschriften der Arbeitstättenverordnung anzuwenden?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (§ 1 ArbStättV).

Die ArbStättV definiert unter § 2 den Begriff der Arbeitsstätte:

"(1) Arbeitsstätten sind:

1. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes, 2. Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes, 3. Orte auf Baustellen, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind."

Daraus ergibt sich, dass die ArbStättV Anwendung findet, wenn in Gebäuden und Räumen Arbeitnehmer beschäftigt werden. Dabei ist es ausarbeitsschutzrechtlicher Sicht grundsätzlich unerheblich, ob der Arbeitgeber Eigentümer oder Mieter/Pächter der Arbeitsstätte ist.

Zum Betreuen der behinderten Menschen haben die Beschäftigten Zugang zu den Räumen des Wohnheimes. Daher sind diese Räume / Gebäude Arbeitsstätten im Sinne der Verordnung, sie ist daher anzuwenden.