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Muss eine Gefärdungsbeurteilung für einen Betrieb erstellt werden, auch wenn dort keine Mitarbeiter beschäftigt werden?

KomNet Dialog 30842

Stand: 12.12.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Muss eine Gefärdungsbeurteileung für einen Betrieb erstellt werden, auch wenn dort keine Mitarbeiter beschäftigt werden? Beispielsweise zum Schutz anderer Personen (z.B. gemäß Gefahrstoffverordnung, § 1 Abs. 3) ? In dem Betrieb wird mit Gefahrstoffen umgegangen, für die es einen Arbeitsplatzgrenzwert gibt.

Antwort:

In Ihrem Fall ist eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, wenn die Sicherheit anderer Personen durch die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gefährdet ist.

Grundsätzlich muss keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, wenn ein Betrieb keine Beschäftigten hat. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.

Sollten jedoch in anderen Verordnungen weitergehende Regelungen stehen, kann dennoch die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung bestehen, wie z. B. nach § 1 Absatz 3 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Hiernach gelten die Abschnitte 3 bis 6 für Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse ausgesetzt sein können. Sie gelten auch, wenn die Sicherheit und Gesundheit anderer Personen aufgrund von Tätigkeiten im Sinne von § 2 Absatz 5 gefährdet sein können, die durch Beschäftigte oder Unternehmer ohne Beschäftigte ausgeübt werden. Die Sätze 1 und 2 finden auch Anwendung auf Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen ausgeübt werden. Die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bleiben unberührt.

In Abschnitt 3 ist die Pflicht zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung geregelt.

In der LASI Leitlinie "LV 45 Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" ist unter dem Punkt A 1.1 "§ 1 Abs. 3 Satz 2 Was sind „andere Personen“ im Sinne dieses Satzes?" folgendes nachzulesen:

"Die Vorschriften der GefStoffV dienen nicht nur dazu, denjenigen Beschäftigten, der selbst die Tätigkeit mit einem Gefahrstoff durchführt, vor diesem Gefahrstoff zu schützen, sondern auch andere Beschäftigte oder Personen. Diese „anderen Personen“ sind Dritte, die z.B. aufgrund eines Auftrags oder einer Dienstleistung infolge der genannten Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein können (z.B. ein Auftragnehmer, dessen Beschäftigte, aber auch Unbeteiligte, z.B. Besucher und Kunden)."

Unter dem Punkt A 1.7 (Aufl. 2008: A 1.6) "Nach § 1 Abs. 3 GefStoffV darf auch die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen als unmittelbare Folge von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht gefährdet werden.
Ist damit die GefStoffV einschlägig und vorrangig (lex specialis), wenn Bürobeschäftigte durch Malerarbeiten im Gebäude Gefahrstoffen ausgesetzt sind?
Gibt es einen zusätzlichen bzw. vorrangigen Schutzanspruch nach dem Arbeitsstättenrecht, wonach Außenluftqualität statt Einhaltung des AGW zu gewährleisten wäre?" ist folgendes nachzulesen:

"Die Gefährdungsbeurteilung des Malerbetriebs nach GefStoffV muss alle potenziell Gefährdeten einbeziehen, also auch die Beschäftigten des Betriebs, in dem die Arbeiten durchgeführt werden. Dabei greift auch die Abstimmungspflicht nach § 15 GefStoffV.
Für die Auswahl der Schutzmaßnahmen werden die Stoffeigenschaften sowie Dauer und Intensität der möglichen Exposition von Bedeutung sein. Zu beachten sind auf jeden Fall die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 GefStoffV (s. insbesondere Nr. 3, „Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind“ und Nr. 4 „Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition“); ein Verzicht auf diese Maßnahmen unter Verweis auf die Einhaltung eines AGW wäre nicht zulässig. Aus der Anwendung des Gefahrstoffrechts ergibt sich daher für die Bürobeschäftigten auch kein verringertes Schutzniveau im Vergleich zum Arbeitsstättenrecht."